Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht
Seine Tätigkeit als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht umfasst insbesondere folgende Gebiete:
- BGB-Vertrag oder VOB/B Vertrag (Vertragsgestaltung; Vertragsauslegung; Allg. Geschäftsbedingungen; Schwarzarbeit; Bauträgervertrag; Baubetreuungsvertrag; Fertighausvetrag, Kaufmännisches Bestätigungsschreiben)
- Einheitspreisvertrag; Globalpauschalvetrag, LV-geschützter Pauschalvertrag (Entwurfsänderung, Zusatzleistung Mengenänderungs, Regieleistungen) Ansprüche des Auftraggebers auf zusätzliche Vergütung ohne Anordnung des Auftraggebers
- Vertragsstrafen; Verzug; Behinderung; Einbeziehung VOB/B; Kerneingriff im VOB
- Beendigung (ordentliche, außerordentliche Kündigung und Wegfall der Geschäftsgrundlage) Prüfbarkeit der Abrechnung
- Abnahme, Gefahrenübergang, Wegfall der Vorleistungspflicht, Teilabnahme, Beweislastumkehr, Verjährungsbeginn, Architektenvollmacht
- Gewährleistung, Bedenkenhinweispflicht, Verjährung
- Vergütung, Fälligkeit, Skonto, Abschlagszahlungen, Sicherungsmittel, Schlussrechnung, Schlusszahlung, Bauhandwerkersicherungsgesetz
- Architekt - Verhältnis zu Sonderplaner; unentgeltliche Aquisetätigkeit; Honorarvereinbarung, Umfang der Vollmacht (originäre Architektenvollmacht, Duldungs- und Anscheinvollmacht, Abnahme Kostenermittlungsverfahren und Kostenkontrolle, Haftung im Kostenbereich, insb. bei Bausummenüberschreitung; Abrechnungsgrundsätze; Haftung im Bereich der Bauverzögerung; Haftung Objektplaner und Fachplaner; primäre und sekundäre Haftung
Hinweise:
VOB
Das BGB sieht für die Vergabe von Bauleistungen keine spezielle Regelung vor. Wohl aber der VOB/A
Die VOB/B ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen. Sie werden regelmäßig den Bauverträgen unter Baufachleuten zugrundegelegt, aber auch immer häufiger bei Privatleuten
Die VOB/C enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen die in der Regel DIN-Normen sind. Wird ein VOB/B-Vertrag geschlossen, werden die VOB/B Vertragsgegenstand, ohne dass es einer ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
Bitte beachten Sie: Die VOB-Vorschriften sind "lebendige" Regelungen d.h. sie werden ständig alle paar Jahre den Entwicklungen angepasst.
Unter der Adresse www.vob-online.de [Link] ist die VOB abrufbar.
DIN
Der Unternehmer hat (vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung) stets die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (BGB 96, 111). Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik liegt vor, wenn der Auftragnehmer solche technischen Regeln nicht beachtet, die sich in der Wissenschaft als richtig durchgesetzt und die sich in der Baupraxis als richtig bewährt haben.
Es besteht eine Vermutung, dass kodifizierte Regelwerke den anerkannten Stand der Technik wiedergeben. Einen DIN-Spiegel mit bautechnisch relevanten DIN-Normen finden Sie unter www.baunet.de/din-spiegel/index.html [Link]
Achtung: Da die DIN-Normen den Entwicklungen hinterherhinken ist es leicht möglich, dass diese zeitlich überholt sind, also die anerkannten Regeln der Technik weitergehende Anforderungen stellen als in DIN-Vorschriften wiedergegeben.
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