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Hinweise für Ausländer 

1.) In welcher Sprache können Sie korrespondieren?

Wir sprechen und korrespondieren deutsch und englisch. Außerdem können Sie uns in italienisch, spanisch oder französisch anschreiben. Wir antworten dann auf italienisch, spanisch oder französisch. Auch ist es uns möglich, mittels eines kurzfristig verfügbaren Dolmetschers mit Ihnen zu sprechen. Dadurch entstehen Ihnen keine Mehrkosten.

Da die Gerichtssprache deutsch ist, müssen wir freilich Prozessunterlagen, also Unterlagen, die bei Gericht eingereicht werden, übersetzen lassen. Wenn Sie uns nicht schon die entsprechenden Übersetzungen liefern, müssen wir diese auf Ihre Kosten übersetzen lassen.

   
2.) Vor welchem Gericht können wir auftreten?

a) In Strafsachen vor allen Gerichten.

b) In Zivilsachen vor allen Amtsgerichten (unterste Gerichtsstufe), Landgerichten (mittlere Gerichtsstufe), Oberlandesgerichten (oberste Gerichtsstufe).

Beim Bundesgerichtshof (höchste Gerichtsstufe) sind nur ca. 25 spezielle Anwälte in Deutschland zugelassen. Hier arbeiten wir eng mit zwei Kollegen zusammen, die wir vermitteln können.

c) Vor dem Bundesverfassungsgericht.

   
3.) Welche Kosten entstehen?

In Deutschland besteht für die Anwaltstätigkeit eine feste Gebührenordnung (RVG). Daher kann ein grober Rahmen angegeben werden, welche Kosten Ihnen entstehen, wenn Sie einen Prozess verlieren sollten. Die einzige wirklich unbekannte Kostengröße sind die schwer abzuschätzenden Sachverständigenkosten (soweit solche notwendig werden).

Von ganz außerordentlich wenigen Ausnahmen abgesehen (Hauptausnahme Arbeitsgericht 1. Instanz), hat in Deutschland immer der, der den Rechtsstreit verliert, auch die Kosten des Gegners (Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten und Sachverständigenkosten) zu zahlen.

Erfolgshonorare sind nicht zulässig.

Vor Gericht dürfen die Anwälte nicht unter den gesetzlichen Gebühren der Gebührenordnung (RVG) abrechnen. Höhere Gebühren dürfen nur verlangt werden, wenn dies in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten ist. Dabei muss diese Abrede in einer gesonderten Urkunde vereinbart werden. D. h. Honorarvereinbarungen in Schriftstücken, in denen auch andere Punkte geregelt werden, sind in der Regel nichtig.

Dagegen kann für die außergerichtliche und vorgerichtliche Tätigkeit die Anwaltsgebühr frei vereinbart werden, auch unterhalb der Gebührenordnung.

In Deutschland spielt es in der Regel für die Gebühren in Zivilsachen keine Rolle, ob der Anwalt viel oder wenig gearbeitet hat oder in der jeweiligen Sache einen oder z. B. zehn Gerichtstermine wahrgenommen hat (Ausnahme Fahrtkosten + Spesen). In Deutschland richten sich die Gebühren in der Regel allein nach dem Streitwert.

a) Zum Beispiel: Die Parteien streiten um Baumängel. Die behaupteten Mängelbeseitigungskosten werden vom Kläger mit 1.500 Euro angegeben.

Die Prozesskosten der Partei, die den Prozess verliert, belaufen sich, wenn Zeugen vernommen wurden und ein Urteil verkündet wurde:

- für den eigenen Anwalt auf ca.
330 Euro
- für den gegnerischen Anwalt auf ca.
330 Euro
- Gerichtskosten auf ca.
  195 Euro
Gesamt ca
  855 Euro

b) Wenn der gleiche, identische Prozess stattfindet, aber um Baumängel im Werte von 7.500 Euro gestritten wird, entstehen der Partei, die den Rechtsstreit verliert, folgende Kosten:

- für den eigenen Anwalt auf ca.
1.250 Euro
- für den gegnerischen Anwalt auf ca.
1.250 Euro
- Gerichtskosten auf ca.
500 Euro
Gesamt ca
3.000 Euro

c) Wenn um 50.000 Euro gestritten wird:

- für den eigenen Anwalt auf ca.
3.100 Euro
- für den gegnerischen Anwalt auf ca.
3.100 Euro
- Gerichtskosten auf ca.
1.300 Euro
Gesamt ca
7.500 Euro

d) Wenn um 500.000 Euro gestritten wird:

- für den eigenen Anwalt auf ca.
9.000 Euro
- für den gegnerischen Anwalt auf ca.
9.000 Euro
- Gerichtskosten auf ca.
9.000 Euro
Gesamt ca
27.000 Euro


Besonderheiten:

1.) Stark kostenerhöhend können sich die Sachverständigenkosten auswirken, die oben nicht berücksichtigt sind.

2.) Wenn Sie gewinnen, muss der Gegner neben seinen Rechtsanwaltskosten auch Ihre Rechtsanwaltskosten und die Gerichts- und Sachverständigenkosten tragen. Das gilt aber nur dann, wenn der Gegner aufgrund des Urteils zahlt oder die Vollstreckung erfolgreich ist. Ist der Gegner nämlich vermögenslos, müssen Sie Ihren eigenen Anwalt selbst bezahlen (und je nach Fallkonstellation die Gerichtskosten)

3.) Wenn sich die Parteien vor Gericht vergleichen, erhöhen sich die oben angefallenen Anwaltskosten noch um ca. 1/3. Diese Vergleichsgebühr hat der Gesetzgeber eingeführt, um die Vergleichsbereitschaft der Anwälte zu fördern und dadurch die Gerichte zu entlasten.

4.) In der Berufungs- und Revisionsinstanz erhöhen sich die vorstehend genannten Gebühren.

5.) Beachten Sie, dass es immer Besonderheiten und Ausnahmen gibt. Daher sollten Sie sich immer vor Prozessbeginn die voraussichtlichen Prozesskosten schriftlich mitteilen lassen.

   
4.) Prozessdauer:

Hier sind natürlich Angaben sehr schwer zu machen. Es gibt Fälle, wo Prozesse nach wenigen Wochen rechtskräftig abgeschlossen sind. Es gibt Prozesse, die selbst bei geringem Streitwert Jahre dauern. Dennoch gilt nach unseren subjektiven Erfahrungen im Großraum Augsburg/München als Durchschnittswert:

a) Vor Amtsgerichten (die sind in der Regel zuständig für einen Streitwert bis 5.000,00 €) beläuft sich die durchschnittliche Prozessdauer, wenn kein Sachverständigengutachten notwendig ist, auf 3 - 6 Monate.

b) Wenn zusätzlich ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss: 6 - 12 Monate

c) Vor Landgerichten (diese sind in der Regel zuständig ab einem Streitwert von 5.000 € sowie als Berufungsgericht): 3 - 6 Monate , wenn kein weiteres Sachverständigengutachten notwendig ist, sonst 6 - 12 Monate.

d) Vor den Oberlandesgerichten ca. 3 - 9 Monate.

   
 
5.) Entstehen Mehrkosten, wenn Sie Ihren inländischen Hausanwalt beauftragen und zusätzlich die deutsche Kanzlei?

Hierzu ist zunächst einmal zu sagen, dass uns natürlich die jeweilige Gebührensituation des Heimatlandes nicht geläufig ist. Diesen Punkt müssen Sie selbst abklären.

Den deutschen Anwälten ist es untereinander gestattet Gebührenteilungsvereinbarung zu treffen. D. h. wenn ein Münchner Anwalt einen Prozess in Hamburg führt, dort aber nicht (wegen der Entfernung) vor Gericht auftreten will, beauftragt er einen Kollegen in Hamburg, der den Gerichtstermin wahrnimmt. In der Regel werden die Schriftsätze dann von dem Münchner Anwalt gefertigt. Deshalb vereinbaren die Anwälte untereinander, dass die in diesem Gerichtsverfahren anfallenden Gebühren geteilt werden. Je nach Arbeitsumfang kann auch eine andere Quotelung vereinbart werden.

Ob diese unter deutschen Anwälten geltende Regelung auch im Verkehr mit ausländischen Anwälten gilt, ist fraglich. Wir vertreten die Auffassung, dass diese Regelung entsprechend anwendbar ist. Wir hätten also z. B. kein Problem, z. B. mit einem österreichischen Kollegen Gebührenteilung zu vereinbaren, wenn dieser Kollege die ganze Information mit dem Mandanten erledigt, die Beweismittel (Urkunden, Anlagen, Verträge usw.) beibringt und gar die Schriftsätze fertigt, die dann freilich von uns noch entsprechend der nationalen Gesetzgebung überarbeitet werden müssen.

Dagegen sind Provisionszahlungen unzulässig. D. h. für die Vermittlung eines Mandats dürfen deutsche Anwälte ausnahmslos keine Zahlungen an "Vermittler" zahlen. Das gilt erst recht, wenn der "Vermittler" ein Rechtsanwalt ist.

Generell gilt, dass inzwischen das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland starken Liberalisierungstendenzen ausgesetzt ist und zu erwarten ist, dass auch in gebührenrechtlicher Hinsicht Liberalisierungen nicht ausgeschlossen werden können.