| 3.) Welche Kosten entstehen?
In Deutschland besteht für die Anwaltstätigkeit eine feste Gebührenordnung (RVG). Daher kann ein grober Rahmen angegeben werden, welche Kosten Ihnen entstehen, wenn Sie einen Prozess verlieren sollten. Die einzige wirklich unbekannte Kostengröße sind die schwer abzuschätzenden Sachverständigenkosten (soweit solche notwendig werden).
Von ganz außerordentlich wenigen Ausnahmen abgesehen (Hauptausnahme Arbeitsgericht 1. Instanz), hat in Deutschland immer der, der den Rechtsstreit verliert, auch die Kosten des Gegners (Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten und Sachverständigenkosten) zu zahlen.
Erfolgshonorare sind nicht zulässig.
Vor Gericht dürfen die Anwälte nicht unter den gesetzlichen Gebühren der Gebührenordnung (RVG) abrechnen. Höhere Gebühren dürfen nur verlangt werden, wenn dies in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten ist. Dabei muss diese Abrede in einer gesonderten Urkunde vereinbart werden. D. h. Honorarvereinbarungen in Schriftstücken, in denen auch andere Punkte geregelt werden, sind in der Regel nichtig.
Dagegen kann für die außergerichtliche und vorgerichtliche Tätigkeit die Anwaltsgebühr frei vereinbart werden, auch unterhalb der Gebührenordnung.
In Deutschland spielt es in der Regel für die Gebühren in Zivilsachen keine Rolle, ob der Anwalt viel oder wenig gearbeitet hat oder in der jeweiligen Sache einen oder z. B. zehn Gerichtstermine wahrgenommen hat (Ausnahme Fahrtkosten + Spesen). In Deutschland richten sich die Gebühren in der Regel allein nach dem Streitwert.
a) Zum Beispiel: Die Parteien streiten um Baumängel. Die behaupteten Mängelbeseitigungskosten werden vom Kläger mit 1.500 Euro angegeben.
Die Prozesskosten der Partei, die den Prozess verliert, belaufen sich, wenn Zeugen vernommen wurden und ein Urteil verkündet wurde:
| - für den eigenen Anwalt auf ca. |
330 Euro
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| - für den gegnerischen Anwalt auf ca. |
330 Euro
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| - Gerichtskosten auf ca. |
195 Euro
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| Gesamt ca |
855 Euro
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b) Wenn der gleiche, identische Prozess stattfindet, aber um Baumängel im Werte von 7.500 Euro gestritten wird, entstehen der Partei, die den Rechtsstreit verliert, folgende Kosten:
| - für den eigenen Anwalt auf ca. |
1.250 Euro
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| - für den gegnerischen Anwalt auf ca. |
1.250 Euro
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| - Gerichtskosten auf ca. |
500 Euro
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| Gesamt ca |
3.000 Euro
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c) Wenn um 50.000 Euro gestritten wird:
| - für den eigenen Anwalt auf ca. |
3.100 Euro
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| - für den gegnerischen Anwalt auf ca. |
3.100 Euro
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| - Gerichtskosten auf ca. |
1.300 Euro
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| Gesamt ca |
7.500 Euro
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d) Wenn um 500.000 Euro gestritten wird:
| - für den eigenen Anwalt auf ca. |
9.000 Euro
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| - für den gegnerischen Anwalt auf ca. |
9.000 Euro
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| - Gerichtskosten auf ca. |
9.000 Euro
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| Gesamt ca |
27.000 Euro
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Besonderheiten:
1.) Stark kostenerhöhend können sich die Sachverständigenkosten auswirken, die oben nicht berücksichtigt sind.
2.) Wenn Sie gewinnen, muss der Gegner neben seinen Rechtsanwaltskosten auch Ihre Rechtsanwaltskosten und die Gerichts- und Sachverständigenkosten tragen. Das gilt aber nur dann, wenn der Gegner aufgrund des Urteils zahlt oder die Vollstreckung erfolgreich ist. Ist der Gegner nämlich vermögenslos, müssen Sie Ihren eigenen Anwalt selbst bezahlen (und je nach Fallkonstellation die Gerichtskosten)
3.) Wenn sich die Parteien vor Gericht vergleichen, erhöhen sich die oben angefallenen Anwaltskosten noch um ca. 1/3. Diese Vergleichsgebühr hat der Gesetzgeber eingeführt, um die Vergleichsbereitschaft der Anwälte zu fördern und dadurch die Gerichte zu entlasten.
4.) In der Berufungs- und Revisionsinstanz erhöhen sich die vorstehend genannten Gebühren.
5.) Beachten Sie, dass es immer Besonderheiten und Ausnahmen gibt. Daher sollten Sie sich immer vor Prozessbeginn die voraussichtlichen Prozesskosten schriftlich mitteilen lassen.
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