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Rechte als Opfer im Strafverfahren
Meine Rechte als Opfer im StrafverfahrenEigentlich ist es ein ganz logischer Satz, der immer wieder in Informationsbroschüren auftaucht: "Das Unterlassen einer Strafanzeige schützt den Täter - nicht das Opfer!" Nicht selten scheuen Opfer aber den Gang zur Polizei, Staatsanwalt oder Gericht. Hartnäckig hält sich Volksmeinung: "Für Täter wird alles getan, Opfer hingegen haben keine Rechte". Das ist falsch! Opfer haben sogar sehr weit reichende Rechte, die allerdings nicht selten selbst in Fachkreisen nicht hinreichend bekannt sind und deren umfassende Darstellung freilich auch den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde. Die wichtigsten Punkte wollen wir Ihnen im nachfolgenden gleichwohl darstellen: Inhalt:A) Die NebenklageWer ist Nebenklageberechtigter? Wann kann man sich als Nebenkläger anschließen? Wichtige Besonderheiten im Jugendstrafverfahren und Sicherungsverfahren
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Exkurs: Was ist aber wirklich ein "Opferanwalt" Das ist eine gute Frage, die wir Ihnen aus unserer Sicht beantworten wollen. Grundsätzlich steht "Opferanwalt" nicht für etwas Bestimmtes. Der Begriff wird als Schlagwort für die Nebenklagevertreter im Strafverfahren ebenso gebraucht, wie für die Vertreter jüdischer Zwangsarbeiter im Hinblick auf Entschädigungsansprüche, Vertreter der Opfer von Katastrophen (Flugzeugabstürze etc.), und war lange Zeit natürlich auch in politischen Diskussionen ein Begriff soweit es um die Besserstellung der Opfer in Strafverfahren ging. Wir verstehen unter "Opferanwalt" den Anwalt des Opfers, der sämtliche rechtliche Probleme für das Opfer löst, die sich in Zusammenhang mit der Straftat ergeben können. Dies können je nach Einzelfall sehr vielschichtige Probleme sein. Die Lösung muss aber - so unsere Auffassung - "aus einer Hand" kommen. Gerade einem seelisch belasteten Opfer einer Straftat ist es nicht zumutbar, hier für jedes Problem zu einem anderen Anwalt bzw. zu einer anderen Kanzlei zu rennen und im schlimmsten Fall mehrfach erneut sein Leid erzählen zu müssen. Dies zumal Opfer oft gar nicht wissen können, wofür sie einen Anwalt benötigen, da die bestehenden Möglichkeiten den Opfern oft gar nicht bekannt sind und sie leider häufig auch darüber nicht aufgeklärt werden. Gerade die opferspezifischen Regelungen sind häufig auch bei Anwälten unbekannt, so wie zum Beispiel das Opferanspruchssicherungsgesetz oder das Opferentschädigungsgesetz. Hier ist aber der Anwalt in der "Bringschuld". Er muss über die bestehenden Möglichkeiten belehren und diese auch soweit wie möglich ohne Belastung für das Opfer ergreifen. Mit Frau Rechtsanwältin Zech haben wir eine Kollegin, die seit Januar 1993 als Opferanwältin tätig ist und damit über weitreichende Erfahrungen verfügt. Wir unterstützen sie bei diesem Engagement sehr gerne. Wir verfügen über Spezialisten in vielen Rechtsbereichen, was auch in den erworbenen Fachanwaltstiteln seinen Ausdruck findet. Gerne stellen wir der Kollegin Zech dieses Wissen auch für "ihre Opferfälle" zur Verfügung. Der ideale Opferanwalt - so wie wir ihn verstehen - tut beispielsweise das für Sie:
Und "last but not least":
Auch in zivilrechtlichen Verfahren bestehen Möglichkeiten, die es bei entsprechendem Engagement durchaus vermeiden lassen, dass hier auf die Opfer einer Straftat Kosten zukommen. Dies ist auch im sozialrechtlichen Verfahren der Fall. Das alles ist (sicher nicht nur) unsere Idealvorstellung von einem Opferanwalt. Wie wir meinen: Nicht zu viel aber auch nicht zu wenig. Wir bemühen uns darum, dem zu genügen. Vielleicht ist es unser Beitrag zu einer "besseren Welt", in der wir zwar Verbrechen nicht verhindern können, aber wenigstens die Folgen bei den Opfern lindern. |
C) Problempunkt Kosten
Ein Anwalt kostet grundsätzlich Geld und Opfer scheuen nicht selten aus diesem Grund den so wichtigen Gang zum Anwalt.
Tatsächlich kann die Inanspruchnahme eines Anwalts aber in vielen Fällen für die Betroffenen völlig kostenfrei sein.
Hier ist zu differenzieren:
I. Nebenklageberechtigte Opfer
Für nebenklageberechtigte Opfer ist dies im §§ 397 a StPO wie folgt geregelt:
(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er
- durch ein Verbrechen nach den §§ 176a, 177, 179, 232 und 233 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
- durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
- durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird, oder
- durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 221, 225, 226, 323 bis 235, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zumutbar ist. § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung
des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar.
Danach gilt also folgendes:
- In den unter § 397 a Abs. 1 Ziffer 1 und 2 genannten Fällen muss dem Opfer auf Antrag immer ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.
Auf die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen kommt es nicht an. Auch müssen keine weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Es muss lediglich die rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung wegen eines dort genannten Delikts bestehen.
Solche Delikte sind: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, so wie versuchter Mord und Totschlag. Alle rechtswidrigen Tötungsdelikte, soweit es hier um das Recht der Angehörigen geht. - Bei den unter § 397 a Abs. 1 Ziffer 3 genannten Delikten muss die Beiordnung ebenso erfolgen. Hier aber unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass das Delikt bereits zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat, oder zumindest solche erwartbar sind.
Hierbei geht es um folgende Delikte: Schwere Körperverletzung, Menschenraub, Verschleppung, Entziehung Minderjähriger, schweres Stalking, Verbrechen der Freiheitsberaubung, erpresserischen Menschenraub und Geiselnahme. Ebenso Raub, schwerer Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer. - Bei den unter § 397 a Abs. 1 Ziffer 4 aufgeführten Delikten muss ebenfalls zwingend die Beiordnung erfolgen, wenn das Opfer im Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Auch ältere Betroffene können hier aber eine kostenfreie Beiordnung erhalten, wenn sie ohne einen Anwalt ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können (dies ist meines Erachtens bereits deswegen zu bejahen, da Betroffene im Regelfall keine Rechtskenntnisse haben und so per se ihre Rechte als Nebenkläger nicht ausreichend wahrnehmen können. Auch seelische Belastungen durch die ebenfalls schwerwiegenden Straftaten sind hierbei zusätzlich zu berücksichtigen).
Ziffer 4 betrifft folgende Delikte: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, sexueller Missbrauch von Kindern (freilich auch die bereits unter Ziffer 1 fallenden Verbrechenstatbestände wie zum Beispiel schweren sexuellen Missbrauch von Kindern u. a.), Forderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Ausbeutung von Prostituierten, Zuhälterei und sexueller Missbrauch von Jugendlichen. Weiter die Aussetzung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, schwere Körperverletzung, Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und Arbeitskraft, Förderung des Menschenhandels, Menschenraub, Verschleppung und Entziehung Minderjähriger. Überdies "einfaches" Stalking, erpresserischen Menschenraub, Geiselnahme und Nötigung in besonders schweren Fall sowie Raub, schweren Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer. - Prozesskostenhilfe
Gemäß § 397 a Abs. 2 StPO können Betroffene immerhin Prozesskostenhilfe erhalten, wenn die Voraussetzungen für eine Beiordnung ohne Ansehung der finanziellen Verhältnisse gem. § 397 a Abs. 1 nicht vorliegen.
Prozesskostenhilfe wird dann gewährt, wenn das Opfer zum einen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande ist, die Kosten der anwaltschaftlichen Vertretung zu tragen, zum anderen aber auch die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. - Keine Prozesskostenhilfe
Wird Prozesskostenhilfe gar nicht oder nur auf Raten bewilligt, so muss grundsätzlich das Opfer für seine Anwaltskosten selbst aufkommen, wenn nicht letztere beim Angeklagten realisiert werden können.
Vielfach werden aber die Kosten in diesen Fällen durch die Opferschutzorganisation Weisser Ring übernommen.
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Tipp: Unabhängig von der Kostenfrage einer anwaltschaftlichen Tätigkeit, sei grundsätzlich jedem Opfer einer Straftat die Kontaktaufnahme zum Weissen Ring wärmstens anempfohlen. Diese bundesweit tätige Opferschutzorganisation verfügt über weit reichende Möglichkeiten, jedem Opfer die Bewältigung seiner straftatbedingten Konfliktsituation zu erleichtern. Der Weisse Ring unterhält eine Vielzahl von Außenstellen im gesamten Bundesgebiet, so dass ein Ansprechpartner in näherer Umgebung gewährleistet ist. Nähere Informationen sind auch im Internet unter http://www.weisser-ring.de/ [LINK] zu finden. |
II. Nebenklageberechtigte Opfer im Vorverfahren
Die vorstehenden Ausführungen gelten für nebenklageberechtigte Opfer über § 406 g StPO auch für das Vorverfahren. Opfer können also unter den genannten Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Anzeigenerstattung die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
III. Nicht nebenklageberechtigte Opfer
Das nicht nebenklageberechtigte Oper kann sich über § 406 f StPO durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen.
Die Befugnisse dieses Verletztenbeistandes beschränken sich im Wesentlichen auf das Recht auf Anwesenheit bei Vernehmungen des Verletzten durch die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren oder durch das Gericht. Er ist letztlich ein bloßer Zeugenbeistand.
Wichtig: Im Falle des § 406 f StPO besteht keine Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu erlangen oder die Kosten dem Täter aufzuerlegen. In diesem Fall muss das Opfer für die Anwaltskosten selbst aufkommen.
Für Zeugen generell - auch wenn sie nicht Verletzte sind - gilt im übrigen § 68 b StPO. Danach kann einem Zeugen für die Dauer seiner Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt dann beigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, dass er seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann und seinen schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann. In den Fällen des § 68 b werden die Kosten vom Staat getragen.
Dies sei aber nur der Vollständigkeit halber erwähnt, da diese Vorschrift nicht explizit auf den Opferzeugen abstellt.
Opferrechte sind allerdings nicht nur auf strafrechtliche Aspekte beschränkt:
In einem Folgebeitrag werden wir uns daher mit folgenden Themen auseinandersetzten:
- Die Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) und auf zivilrechtlichem Wege
- Die Geltendmachung sozialrechtlicher Ansprüche (insbesondere Opferentschädigungsgesetz)
- Unterstützung von Opfern durch private Hilfseinrichtungen
Wenn Sie sich bereits jetzt umfassender informieren wollen, so empfehle ich Ihnen folgende Internetseiten anzuklicken:
http://www.weisser-ring.de/ [LINK]
http://www.opfer-gegen-gewalt.de/ [LINK]
Verfasser dieser Seiten und Ihr Ansprechpartner in Sachen Opferschutz ist Frau Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, Marion Zech.


