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Trunkenheit/Drogen im Straßenverkehr - Bußgeldkatalog

Bitte beachten Sie:

Die nachstehenden Hinweise sind nur als pauschaler Gedankenanstoß gedacht. Wegen vieler Besonderheiten, die in einer Vorabinformation gar nicht geleistet werden können und der ohnehin immer zu beachtenden Umstände des Einzelfalles ist die individuelle Beratung unerlässlich.

Bitte wenden Sie sich deshalb an unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht,  Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernd Scharinger.


Trunkenheit / Drogen im Straßenverkehr - was droht?

Fahrverhalten

bis 0,3 ‰

ab 0,5 - 1,09 ‰

ab 1,1 ‰

keine Fahrunsicherheit keine Folgen Ordnungswidrigkeit
(§ 24a StVG);

- Geldbuße 
- Fahrverbot 1 bis 3 Monate
- 4 Punkte

Straftat (§ 316 StGB):
Trunkenheit im Verkehr:

- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
- Entziehung der Fahrerlaubnis (6 Monate bis 5 Jahre)
- 7 Punkte

       
Alkoholbedingte Fahrunsicherheit Straftat (§ 316 StGB): Trunkenheit im Verkehr:

- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
- Entziehung der Fahrerlaubnis (6 Monate bis 5 Jahre)
- 7 Punkte
   
Verursachung eines Unfalls Straftat (§ 315c StGB): Gefährdung des Straßenverkehrs:

- hohe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
- Entziehung der Fahrerlaubnis meist nicht unter 1 Jahr
- 7 Punkte

Drogen im Straßenverkehr

Das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Drogen kann mit einem Bußgeld bis zu 750 EURO, vier Punkten und bis zu drei Monaten Fahrverbot geahndet werden. Dies gilt beim Konsum der Drogen Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain und Ecstasy. Diese Regelung enthält eine Verschärfung der früheren Rechtslage. Danach war eine Ahndung nur möglich, wenn es infolge des Drogenkonsums zu Ausfallerscheinungen kam.
   
Promille-Rechner von Dr. rer. nat. Günter Schmidt, Institut für Rechtsmedizin der Freien Universität Berlin sowie Rechtssprechungs- und Literaturhinweise
www.blutalkohol-homepage.de [Link]


Der komplette Bußgeldkatalog kann auf www.bussgeldkataloge.de [LINK] eingesehen werden.
Weitere wichtige Informationen zum Bußgeldkatalog finden Sie auch auf der Webseite des ADAC [LINK].


Dr. Bernd Scharinger
Fachanwalt für Verkehrsrecht