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Trunkenheit/Drogen im Straßenverkehr - Bußgeldkatalog
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Fahrverhalten |
bis 0,3 ‰ |
ab 0,5 - 1,09 ‰ |
ab 1,1 ‰ |
| keine Fahrunsicherheit | keine Folgen |
Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG);
- Geldbuße |
Straftat (§ 316 StGB): Trunkenheit im Verkehr:
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr |
| Alkoholbedingte Fahrunsicherheit |
Straftat (§ 316 StGB): Trunkenheit im Verkehr: - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr - Entziehung der Fahrerlaubnis (6 Monate bis 5 Jahre) - 7 Punkte |
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| Verursachung eines Unfalls | Straftat (§ 315c StGB): Gefährdung des Straßenverkehrs: - hohe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe - Entziehung der Fahrerlaubnis meist nicht unter 1 Jahr - 7 Punkte |
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Drogen im Straßenverkehr
| Das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Drogen kann mit einem Bußgeld bis zu 750 EURO, vier Punkten und bis zu drei Monaten Fahrverbot geahndet werden. Dies gilt beim Konsum der Drogen Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain und Ecstasy. Diese Regelung enthält eine Verschärfung der früheren Rechtslage. Danach war eine Ahndung nur möglich, wenn es infolge des Drogenkonsums zu Ausfallerscheinungen kam. | |
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Promille-Rechner von Dr. rer. nat. Günter Schmidt, Institut für Rechtsmedizin der Freien Universität Berlin sowie Rechtssprechungs- und Literaturhinweise www.blutalkohol-homepage.de [Link] |
Der komplette Bußgeldkatalog kann auf www.bussgeldkataloge.de
[LINK] eingesehen werden.
Weitere wichtige Informationen zum Bußgeldkatalog finden Sie auch auf der Webseite des ADAC
[LINK].


