BGH, Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18

Gilt Verschleiß bei einem Kraftfahrzeug als Sachmangel?
Mit dieser Frage hatte sich der BGH im September 2020 zu beschäftigen. Einen Link zum Urteil finden Sie hier!
Im dortigen Fall hatte ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler an einen Verbraucher einen neun Jahre alten Peugeot 307 CC verkauft. Im Kaufvertrag wurde vereinbart „TÜV/AU neu“. In der Folgezeit nach der Übergabe stellte der Käufer eine starke Geräuschentwicklung am Auspuff und Korrosionserscheinungen fest und verlangte Nacherfüllung. Obwohl sich der Verkäufer hierzu nicht verpflichtet sah, führte er aus Kulanz Schweißarbeiten durch.
Danach trat der Kläger aber unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Auspuffs vom Kaufvertrag zurück und verlangte gerichtlich die Rückabwicklung.
Der BGH wies die Klage allerdings ab, da aus Sicht des Gerichts trotz der Beschaffenheit „TÜV/AU neu“ kein Sachmangel feststellbar sei. Eine solche Vereinbarung bedeute nur, dass eine Plakette tatsächlich erteilt wurde und sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt auch in einem verkehrssicheren Zustand befand. Normale Verschleißerscheinungen nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe, wie z.B. Korrosion am Auspuff, begründen bei Gebrauchtfahrzeugen aber keinen Sachmangel. Das streitgegenständliche Fahrzeug war zum Kaufzeitpunkt bereits fast 10 Jahre alt und hatte eine Laufzeit von über 80.000 km. Daher seien Durchrostungsschäden an der Auspuffanlage keineswegs außergewöhnlich.
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