BGH-Entscheidung Mietrecht – Lauter Parkettboden

Ein Mieter kann nur das erwarten, was zur Zeit der Errichtung des Gebäudes Standard war

Muss ein Wohnungsinhaber einen Parkettboden akzeptieren, wenn der frühere Teppichboden in der Eigentumswohnung darüber nun durch einen hellhörigeren Parkettboden ausgetauscht worden ist? Dieses Thema beschäftigte den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 27. Februar. Die BGH-Entscheidung: Der Nachbar muss das Parkett hinnehmen, auch wenn sein Empfinden dadurch sehr gestört wird.

Ein Ehepaar aus Travemünde hat den Prozess vor dem BGH gegen die über ihm wohnenden neuen Eigentümer verloren, die einen Teppich aus den 70er Jahren durch ein Parkett ersetzt haben.

„Solche Fälle gibt es immer wieder. Aber dazu gibt es eine eindeutige Entscheidung, die übrigens auch für Mieter gilt. Denn diese können keine Mietminderung verlangen, auch wenn die Schritte viel lauter sind als es früher war und deshalb die Wohnqualität nun mindern“, so Rechtsanwalt Christoph Hawuka, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Rechtsanwaltskanzlei Willi & Janocha mit Standorten in Höchstädt, Augsburg und Donauwörth. „Bereits 2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass kein Anspruch auf eine bessere Schalldämmung besteht, als zur Zeit der Errichtung des Gebäudes in DIN-Normen festgelegt war. So kann ein Mieter nur das erwarten, was zur Zeit der Errichtung des Gebäudes Standard war“, ergänzt der Fachanwalt. […]

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit seinem Urteil vom 27. Februar (V ZR 73/14) konsequent fortgeführt. Ein Wohnungseigentümer kann also nicht verhindern, dass über ihnen wohnende Eigentümer einen Teppichboden durch Parkett ersetzen. Maßgeblich ist allein, dass die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schallschutzbestimmungen eingehalten werden. Und das Wohnhaus im Fall aus Travemünde wurde Anfang 1970 gebaut. Der Fall ist also eindeutig.

„Die Entscheidung beruht auf der Überlegung, so der BGH, dass die Auswahl des Bodenbelages die Gestaltung des Sondereigentums betrifft. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden“, so Fachanwalt Christoph Hawuka weiter. In solchen Situationen ist der Fachmann gefragt, egal ob es sich um einen neuen Boden, einen Wasserrohrbruch oder sonstiges rund um das Mietrecht.