Baumangel: Nachbesserung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

Bau- und Architektenrecht

Macht es einen Unterschied, ob nach Vorliegen eines Baumangels eine Nachbesserung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgenommen wird oder wenn dieser Hinweis fehlt?

Ja, grundsätzlich macht es einen erheblichen Unterschied. Denn im einen Fall kann die Verjährung wieder neu zu laufen beginnen, im anderen Fall nicht.

Es gibt in Bausachen für die Praxis zwei besonders nennenswerte wichtige Vorschriften, wo es zu einem Neulauf der Verjährung bei Mängelansprüchen kommt.

a) die Quasiunterbrechung des § 13 V Nr. 1 Satz 2 VOB und
b) § 212 BGB – wenn der Unternehmer den Mangelanspruch anerkennt.

Ein solches Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass sich der Schuldner des Bestehens der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Berechtigte darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf die Verjährung berufen wird. Es genügt jedes zur Kenntnisnahme des Berechtigten bestimmte und geeignete Verhalten (Kniffka/Koebele Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 124 mit Hinweis auf BGH BauR 1994, 103).

Häufig wird eine Nachbesserung ein Anerkenntnis darstellen, vgl.:

  • BGH-Urteil vom 25.09.2008 – VII ZR 32/07
  • BGH-Urteil vom 02.06.1999 – VIII ZR 322/98

Allerdings: Es kommt letztlich immer auf den Einzelfall an (BGH-Urteil v. 03.12.1987 VII ZR 363/86).

Wird freilich eine Nachbesserung ausdrücklich nur aus erklärter Kulanz vorgenommen, dürfte wohl kein Anerkenntnis vorliegen, vgl.:

  • BGH-Urteil vom 08.07.21987 – VIII ZR 274/06
  • OLG Jena Urteil vom 09.04.2008, 4 U 1100/06
  • OLG Nürnberg, Urteil vom 27.08.2008, 2 U 885/07

Muss man sich auf eine Nachbesserung ohne Rechtspflicht einlassen? Das Ganze ist fraglich. Nach unserer Ansicht wohl nicht. Denn wenn die Nachbesserung nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, dürfte dies keine Erfüllung des Nachbesserungsanspruches sein. Es wird hier nur unter der Bedingungen geleistet, dass der Bauherr den Gewährleistungsanspruch weiterhin zu beweisen hat. Der Gewährleistungsanspruch selbst wird aber verneint.

Von der Verjährungsfrage zu trennen ist die Frage, ob derjenige, der eine Nachbesserung aus Kulanz zugesagt hat, sich von dieser Zusage später wieder distanzieren kann. Das ist nach Ansicht des OLG München, Urteil vom 01.03.2011, AZ: 9 U 3782/10 nicht der Fall. Dort hatte der Handwerker später die früher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zugesagte Nachbesserung dann doch wiederum endgültig abgelehnt. Damit hat sich nach Ansicht des OLG München der Handwerker nach § 280 I und III BGB, § 281 I Satz 1 BGB und II BGB Schadenersatzpflichtig gemacht. Nach OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2009 – 5 U 605/09 soll übrigens ein Anspruch des Gläubigers bestehen, dass eine nur aus Kulanz zugesagte und vorgenommene Nachbesserung auch mangelfrei ausgeführt werden muss.

Wichtig in dem Zusammenhang ist auch noch die Vorschrift des § 203 BGB. Hierzu ein Fall:

Die Gewährleistungsfrist des Handwerkers läuft zum Jahresende ab. Ende Dezember bessert er aus Kulanz nach. Im Februar stellt sich heraus, dass diese Mängelbeseitigung untauglich war. Jetzt beruft sich der Handwerker auf die seiner Ansicht nach seit Jahresende eingetretene Verjährung. Hat er Erfolg? Nein, wegen § 203 BGB i. V. m. § 639 II aF (vgl. Palandt § 203 Rdn. 2) ist es wegen des Nachbesserungsversuches zu einer Verjährungshemmung (nicht zu verwechseln mit Neubeginn) gekommen. Der Anspruch ist jedenfalls im Februar noch nicht verjährt (einerlei, ob eine Abnahme erfolgt ist. Auch § 203 Satz 2 ist jedenfalls im Februar noch nicht einschlägig) (vgl. Auch Kniffka, Bauvertragsrecht, § 634 a BGB Rdn. 156).

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