Heimliche Gesprächsaufzeichnung als Kündigungsgrund
Heimliches Aufzeichnen eines Personalgespräches kann als Kündigungsrund ausreichen!
Nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 03.02.2016 verletzt die heimliche Aufnahme eines zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten geführten Personalgespräch die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer ein vertrauliches Personalgespräch mit seinem Vorgesetzten auf seinem Smart-Phone mitgeschnitten und anschließend diese Aufnahme in einem Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber verwendet. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich hier um eine so schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht, dass der Arbeitnehmer davon ausgehen muss, dass dieser Verstoß auch ohne vorherige Abmahnung zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führen wird.
Der heimliche Mitschnitt eines Personalgespräches kann danach also grundsätzlich geeignet sein, eine ordentliche verhaltensbedingte oder sogar auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Rinkel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.