Milde Urteile bei sexuellen Missbrauch
Urteile sind selten grundlos milde:
Die letzten Presseartikel über sexuellen Missbrauch erregten den Volkszorn. Die Strafen wurden von Lesern angesichts der beschriebenen Taten als zu milde empfunden. Dieser Eindruck täuscht, so die Opferanwältin Marion Zech. Urteile – insbesondere der Bayerischen Justiz – sind selten grundlos milde, auch wenn dieser Eindruck in der Presseberichterstattung entstehen mag.
Ob eine verhängte Strafe tatsächlich zu milde ist oder nicht kann man aber natürlich nur beurteilen, wenn man die gesamten Akten und auch den Prozessverlauf kennt.
Ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen, sind oft folgende Überlegungen von entscheidender Bedeutung: Insbesondere bei Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern spielt der Opferschutzgedanke eine tragende Rolle bei der Entscheidungsfindung. Die Gerichte sind hier höchst sensibilisiert und ihr Bestreben, richtet sich darauf, kindlichen Opfern wenn möglich zusätzliche Belastungen durch das Strafverfahren zu ersparen bzw. die Belastungen wenigstens so gering wie möglich zu halten. Deshalb haben Geständnisse und ein durchgeführter Täter-Opfer-Ausgleich eine erhebliche strafmildernde Wirkung und das ist auch gut so. Man muss hier ja die Gefahr sehen, dass ohne ein Geständnis des Täters die Taten in manchen Fällen nicht mit der im Strafprozess erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könnten und daher ein Freispruch droht. […]
Man kann sich unschwer vorstellen, dass das nicht so selten ist. Oft gelingt es gerade kindlichen Opfern nicht, die Taten detailliert zu schildern. Dies aus unterschiedlichen Gründen, wie Scham, Verdrängung, Angst, oder einfach deswegen, da sich so viele Taten ereignet haben, dass die Kinder keine Einzeltaten mehr schildern können. Das ist psychologisch absolut nachvollziehbar. Es ändert aber leider nichts daran, dass die Aussage in strafprozessualer Hinsicht für einen Tatnachweis nicht reicht. Wird dann wegen der Schwierigkeit der Beweislage ein aussagepsychologisches Gutachten erholt, führt dies auch oft erst recht zu einer Prozesssituation, die ungünstiger für die Opfer nicht sein könnte.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die aussagepsychologische Begutachtung sehr hohe Qualitätsanforderungen an eine glaubhafte Aussage. Diesen Anforderungen genügen oft auch absolut wahrheitsgemäße Aussagen nicht. Für Opfer, aber auch für das Gericht – wenn es dem Opfer eigentlich Glauben schenkt – , ist dies ein Dilemma: Existiert erst einmal ein negatives aussagepsychologisches Gutachten, so ist es für die Gerichte schwierig, sich hierüber hinwegzusetzen. Dies obwohl der aussagepsychologische Gutachter natürlich nur eine Hilfsperson des Gerichts ist und ohnehin nur die Glaubhaftigkeit der Aussage an sich beurteilt, ohne, dass er sonstige Beweise oder Indizien miteinbeziehen darf. Setzt sich ein Gericht gleichwohl über das Ergebnis eines aussagepsychologischen Gutachtens hinweg, so besteht die Gefahr, dass das Urteil aufgehoben wird und es zu einer erneuten Hauptverhandlung mit weiteren Belastungen für die Opfer kommt. An deren Ende kann dann immer noch ein Freispruch „aus Mangel an Beweisen“ stehen, da im Strafprozess nun einmal der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt. Ein Grundsatz „im Zweifel für das Opfer“ existiert nicht. Wenn sich dann ein Angeklagter in einer solchen Situation doch dazu entschließt, ein Geständnis abzulegen, so ist es durchaus vertretbar, dass ihm dafür eine erhebliche Strafmilderung gewährt wird. Denn natürlich werden die Taten damit nicht ungeschehen gemacht. Das Geständnis verhindert aber wenigstens, dass die Opfer noch weiter belastet werden. Und in den meisten Fällen sind es gerade die Opfer, die gar nicht vorrangig an einer möglichst hohen Strafe für den Täter interessiert sind. Sie möchten mit dem Erlebten abschließen können, wieder ihren Weg zurück in ihr Leben finden. Ein Geständnis hilft dabei oft mehr, als ein Urteil. Denn ein Geständnis lässt wenig Interpretationsspielraum dahingehend, dass die Behauptungen ja doch auch unwahr sein könnten und schlicht ein Fehlurteil ergangen ist, was das Umfeld eines Täters oft gerne glauben möchte. Mit einem Geständnis aber bekennt sich der Täter klar zu seiner Schuld und nimmt dem Opfer das Stigma eines potentiellen Lügners. Die Rollen sind durch das Geständnis klar verteilt. Hinzu kommt, dass oft trotz der Taten die Geschädigten ambivalente Gefühle gegenüber dem Täter hegen. Der Täter war gerade beim sexuellen Missbrauch von Kindern für das Opfer häufig ein Vertrauter und auch ein durchaus geliebter Mensch. Diese Gefühle lassen sich auch durch die Straftaten oft nicht einfach so auslöschen.
Daher äußern viele Opfer vorrangig auch den Wunsch, dass dem Täter geholfen werden möge, dass er therapiert wird und eben gerade nicht einfach nur eingesperrt wird. Nicht selten möchten Opfer auch mit ihrer Anzeige verhindern, dass anderen Kindern dasselbe geschieht. Für nahezu alle Betroffenen ist es von entscheidender Bedeutung, dass ihnen geglaubt wird. Für Opfer, die eine enge Beziehung zum Täter hatten, ist es aber weitaus wichtiger, dass sich der Täter selbst zu seiner Schuld bekennt. Exemplarisch zeigt dies die Berichterstattung bei Harry S. Dem Betroffenen, der hier erst im Zuge der kriminalpolizeilichen Ermittlungen überhaupt erfahren hat, dass er auch selbst Opfer des mutmaßlichen Täters war, geht es um nichts anderes: Er möchte, dass der Beschuldigte seine Schuld eingesteht. Alles andere ist für ihn ohne Belang.