Unterhalt ab 1. Januar 2024

Düsseldorfer Tabelle 2024 und Kindergeldanrechnung

 

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Die neue Düsseldorfer Tabelle gilt  ab 01.01.2024. Der notwendige Selbstbehalt beträgt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 18. Lebensjahr (oder für Kinder in allgemeiner Schulausbildung, die im Haushalt eines Elternteils leben, bis zum 21. Lebensjahr) unterhaltspflichtig sind 1.450,00 Euro. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete gilt der Selbstbehalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle von
1.200,00 Euro.

 

Zu den Selbstbehalten im Einzelnen:

  • Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: Selbstbehalt von 1.450,00 EUR
  • Unterhaltspflicht  gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: Selbstbehalt von 1.200,00 EUR
  • Unterhaltspflicht gegenüber anderen volljährigen Kinder: Selbstbehalt von 1.750,00 EUR
  • Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: Selbstbehalt von 1.475,00 EUR bis 1.600,00 EUR
  • Unterhaltspflicht gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen gilt seit 01.01.2020 das Angehörigenentlastungsgesetz, das stark vereinfacht eine Einkommensgrenze von 100.000,00€ vorgibt

 

Der Kindesunterhalt ist entsprechend der Düsseldorfer Tabelle  zum 01.01.2024 erhöht worden.

Da der in der Düsseldorfer Tabelle geregelte Kindesunterhalt zum 01.01.2024 geändert wurde, ergibt sich der aktuelle Unterhalt  –  das ist aber immer vom Einzelfall abhängig  –  aus den nachfolgenden Tabellen (Zahlbeträge!). Gerade bei niedrigeren Einkommen, bei denen ein Unterhaltspflichtiger schnell einmal durch die Unterhaltsverpflichtungen an die Grenze seines Selbstbehalts stößt, können sich aber   –  teils erhebliche  –  Abweichungen hiervon ergeben. Ob Sie sich im Einzelfall im Rahmen einer Änderung errechneter Unterhaltsbeträge auf diese Abweichungen berufen können, hängt aber vom Einzelfall ab und muss in einer Beratung geklärt werden.

Weitere wichtige Neuerungen ergeben sich auch in den Süddeutschen Leitlinien (siehe unten), die wir hier ohne Anspruch auf Vollständigkeit darstellen möchten:

 

Die Selbstbehaltsbeträge gelten weiterhin wie folgt:

  • beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern  1.200,00€
  • beim berufstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern  1.450,00€
  • gegenüber dem/der geschiedenen Ehepartner/-in für den/die erwerbstätige(n) Unterhaltspflichtige(n)  1.600,00€
  • gegenüber dem/der geschiedenen Ehepartner/-in für den/die nicht erwerbstätige(n) Unterhaltspflichtige(n) 1.475,00€
  • gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.750,00€
  • gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen gilt seit 01.01.2020 das Angehörigenentlastungsgesetz, das stark vereinfacht eine Einkommensgrenze von 100.000,00€ vorgibt


Der regelmäßige Unterhaltsbedarf studierender (volljähriger) Kinder, die nicht im Haushalt eines oder beider Elternteile wohnen, beträgt in der Regel 930,00€.

 

Hinweis:
Leider ist es heute nahezu unmöglich, komplexe Rechtsmaterien in komprimierter Form darzustellen, weil es viel zu viele Besonderheiten des Einzelfalles und Ausnahmen, ja Ausnahmen von den Ausnahmen gibt.

Der Blick in die Düsseldorfer Tabelle  und die jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leitlinien ersetzt keine einzelfallbezogene Beratung.
Bitte wenden Sie sich deshalb an einen unserer Fachanwälte für Familienrecht,

Herrn Rechtsanwalt Manfred Janocha oder
Herrn Rechtsanwalt Andreas Doblinger

Die Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

Die Düsseldorfer Tabelle in der aktuell gültigen Fassung lautet wie folgt (wobei sich die eigentlichen monatlichen Zahlbeträge aus der “Tabelle Zahlbeträge” nach Anrechnung des jeweiligen Kindergeldanteils ergeben!):

Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024
Kindesunterhalt (ohne Kindergeldanrechnung!)

Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufe in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB)ProzentsatzBedarfskontrollbetrag
(Anm. 6)
0 - 56 - 1112 - 17ab 18
Alle Beträge in Euro
1bis 2.1004805516456891001.200/1.450
22.101 - 2.5005045796787241051.750
32.501 - 2.9005286077107581101.850
42.901 - 3.3005526347427931151.950
53.301 - 3.7005766627748271202.050
63.701 - 4.1006157068268821282.150
74.101 - 4.5006537508789381362.250
84.501 - 4.9006927949299931442.350
94.901 - 5.3007308389811.0481522.450
105.301 - 5.7007688821.0321.1031602.550
115.701 - 6.4008079261.0841.1581682.850
126.401 - 7.2008459701.1361.2131763.250
137.201 - 8.2008841.0141.1871.2681843.750
148.201 - 9.7009221.0581.2391.3231924.350
159.701 - 11.2009601.1021.2901.3782005.050

Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. In 2024 beträgt das Kindergeld weiterhin einheitlich je Kind 250,00 EUR.

Kindergeld: 250 EUR0 - 56 - 1112 - 17ab 18%
1.bis 2.100355426520439100
2.2.101 - 2.500379454553474105
3.2.501 - 2.900403482585508110
4.2.901 - 3.300427509617533115
5.3.301 - 3.700451537649577120
6.3.701 - 4.100490581701632128
7.4.101 - 4.500528625753688136
8.4.501 - 4.900567669804743144
9.4.901 - 5.300605713856798152
105.301 - 5.700643757907853160
115.701 - 6.400682801959908168
126.401 - 7.2007208451.011963176
137.201 - 8.2007598891.0621.018184
148.201 - 9.7007979331.1141.073192
159.701 - 11.2008359771.1651.128200

SÜDDEUTSCHE LEITLINIEN
Eine Art „Gebrauchsanweisung“, wie die Düsseldorfer Tabelle anzuwenden ist, finden Sie in den Süddeutschen Leitlinien der Familiensenate der Oberlandesgerichte in Süddeutschland (SüdL), Stand 01.01.2024, die zur Festsetzung des Ehegatten- und Kindesunterhalts sowie auch zur Berechnung von Elternunterhalt und Unterhaltsansprüchen einer Mutter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratetet ist, dienen.
Zu den Süddeutschen Leitlinien (SüdL) 2024

Manfred Janocha
Fachanwalt für Familienrecht