Meine Rechte als Opfer im Strafverfahren

Eigentlich ist es ein ganz logischer Satz, der immer wieder in Informationsbroschüren auftaucht:
“Das Unterlassen einer Strafanzeige schützt den Täter – nicht das Opfer!”

Nicht selten scheuen Opfer aber den Gang zur Polizei, Staatsanwalt oder Gericht.
Hartnäckig hält sich die Volksmeinung: “Für Täter wird alles getan, Opfer hingegen haben keine Rechte”.

Das ist falsch!

Opfer haben sogar sehr weit reichende Rechte, die allerdings nicht selten selbst in Fachkreisen nicht hinreichend bekannt sind und deren umfassende Darstellung freilich auch den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde.

Inhalt

A) Die Nebenklage
Wer ist Nebenklageberechtigter?
Wann kann man sich als Nebenkläger anschließen?
Wichtige Besonderheiten im Jugendstrafverfahren und Sicherungsverfahren

B) Der Opferanwalt

C) Problempunkt Kosten
Nebenklageberechtigte Opfer
Nebenklageberechtigte Opfer im Vorverfahren
Nicht nebenklageberechtigte Opfer

A) Die Nebenklage

Opfer bestimmter Straftaten können sich ab Anklageerhebung in einem Strafverfahren diesem als so genannte Nebenkläger anschließen. Dies bedeutet, dass sie weit reichende Einflussmöglichkeiten auf das Strafverfahren erhalten. Sie sind prozessbeteiligt und nicht nur Zeuge. Die Rechte des Nebenklägers unterscheiden sich nämlich nicht wesentlich von den Rechten der übrigen Prozessbeteiligten, wie z. B. Staatsanwaltschaft und Verteidigung.

So hat der Nebenkläger beispielsweise folgende Befugnisse:

  • Das Recht zur dauernden Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Auch wenn diese nicht öffentlich ist, oder der Nebenkläger als Zeuge in Betracht kommt (ein Zeuge darf sich ja ansonsten vor seiner Aussage nicht im Sitzungssaal aufhalten).
  • Das Recht Richter oder Sachverständige wegen Befangenheit abzulehnen.
  • Das Recht Fragen an Zeugen, Sachverständige oder auch den Angeklagten zu stellen.
  • Das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden, oder von Fragen der Prozessbeteiligten.
  • Das Recht eigene Beweisanträge oder sonstige Anträge zu stellen (wie z. B. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, oder auf Ausschluss des Angeklagten bei Vernehmung eines Opferzeugen).
  • Das Recht Erklärungen abzugeben.
  • Das Recht zum eigenen Plädoyer.

Wer ist Nebenklageberechtigt?

Dies ist in § 395 StPO geregelt:

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

  • den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches,
  • den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
  • den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches,
  • den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
  • § 4 des Gewaltschutzgesetzes,
  • § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

  • deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
  • die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

Danach gehören zum nebenklageberechtigten Personenkreis im wesentlichen Opfer folgender Straftaten:

  • Alle Sexualdelikte (z. B. sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc.)
  • versuchter Mord und Totschlag
  • Aussetzung, verschiedene Körperverletzungstatbestände
  • Menschenraub, Verschleppung, Entziehung Minderjähriger, sowie in qualifizierten Fällen der Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme  sowie nunmehr auch Nötigung und Stalking jeweils im besonders schweren Fall.

Besonderheiten gelten zum einen darüber hinaus bei vollendeten Tötungsdelikten wie Mord und Totschlag. Hier steht die Nebenklagebefugnis den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Getöteten zu.  Dies gilt zum Beispiel auch für die fahrlässige Tötung (z. B. Verkehrsunfall), da jede rechtswidrige Tat erfasst ist.

Besonderheiten gelten bei den Ehrverletzungsdelikten, fahrlässiger Körperverletzung, Diebstahl mit Waffen, Raubdelikten und dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer. Hier ist ebenso die Nebenklage grundsätzlich zulässig, hängt aber von besonderen Voraussetzungen ab (vgl. § 395 III StPO).

Wann kann man sich als Nebenkläger anschließen? 

Wichtig ist, dass der Nebenklageberechtigte sich in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen kann. Dies kann auch während der Hauptverhandlung und sogar nach ergangenem Urteil zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Wichtige Besonderheiten im Jugendstraf- und Sicherungsverfahren

Wichtige Besonderheiten galten früher im Jugendstrafverfahren und im Sicherungsverfahren. Ob die Nebenklage im Sicherungsverfahren zulässig ist war lange Zeit umstritten, ist aber zwischenzeitlich ebenso schon seit langer Zeit geklärt.

Sie ist zulässig. 

Im Jugendstrafverfahren war die Nebenklage früher zulässig, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte (auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung kommt es insoweit nicht an). War der Täter aber zum Zeitpunkt der Tat noch unter 18 Jahren war gemäß § 80 Abs. 3 JGG die Nebenklage generell unzulässig. Ein unhaltbarer Missstand, nachdem vielfach ein jugendlicher Täter auch einem jugendlichen Opfer gegenüberstand. Gerade diese Opfer hätten die besondere Schutzfunktion der Nebenklage dringend benötigt. Diesem Missstand ist nach langem Kampf abgeholfen. Seit 31.12.2006 ist aufgrund einer Gesetzesänderung die Nebenklage auch gegen Jugendliche bei bestimmten Straftaten zulässig. Dies gilt insbesondere für den  –  in der Praxis wichtigsten  –  Bereich der Sexualverbrechen, aber auch für weitere Straftaten, wie zum Beispiel die Tötungsdelikte.

B) Der Opferanwalt

Das bedeutendste Opferrecht überhaupt, ist das Recht, sich von Anbeginn des Strafverfahrens durch einen geeigneten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dieser Anwalt kann das Opfer bereits ab der Erstvernehmung durch das gesamte Verfahren begleiten und über den laufenden Fortgang des Verfahrens aufklären. Er hat auch das Recht bei jeder Vernehmung anwesend zu sein. Nicht zuletzt ist es freilich auch seine Aufgabe, die Rechte und Belange des Opfers in der strafrechtlichen Hauptverhandlung bestmöglich durchzusetzen. Das nicht anwaltschaftlich vertretene Opfer kann demgegenüber aber seine weit reichenden Rechte oft gar nicht ausüben. Wie soll beispielsweise ein Opfer einen korrekten Beweisantrag stellen oder einen Befangenheitsantrag formulieren? Vielfach kennen die Opfer ja ihre Rechte auch gar nicht. Das Recht auf Akteneinsicht wird ohnehin nur über den Rechtsanwalt gewährt. Ohne anwaltschaftliche Vertretung laufen daher oft Opferrechte weitestgehend leer.

Exkurs: Was ist aber wirklich ein “Opferanwalt”

Das ist eine gute Frage, die wir Ihnen aus unserer Sicht beantworten wollen. Grundsätzlich steht “Opferanwalt” nicht für etwas Bestimmtes. Der Begriff wird als Schlagwort für die Nebenklagevertreter im Strafverfahren ebenso gebraucht, wie für die Vertreter jüdischer Zwangsarbeiter im Hinblick auf Entschädigungsansprüche, Vertreter der Opfer von Katastrophen (Flugzeugabstürze etc.), und war lange Zeit natürlich auch in politischen Diskussionen ein Begriff soweit es um die Besserstellung der Opfer in Strafverfahren ging.

Wir verstehen unter “Opferanwalt” den Anwalt des Opfers, der sämtliche rechtliche Probleme für das Opfer löst, die sich in Zusammenhang mit der Straftat ergeben können.

Dies können je nach Einzelfall sehr vielschichtige Probleme sein. Die Lösung muss aber – so unsere Auffassung – “aus einer Hand” kommen. Gerade einem seelisch belasteten Opfer einer Straftat ist es nicht zumutbar, hier für jedes Problem zu einem anderen Anwalt bzw. zu einer anderen Kanzlei zu rennen und im schlimmsten Fall mehrfach erneut sein Leid erzählen zu müssen. Dies zumal Opfer oft gar nicht wissen können, wofür sie einen Anwalt benötigen, da die bestehenden Möglichkeiten den Opfern oft gar nicht bekannt sind und sie leider häufig auch darüber nicht aufgeklärt werden. Gerade die opferspezifischen Regelungen sind häufig auch bei Anwälten unbekannt, so wie zum Beispiel das Opferanspruchssicherungsgesetz oder das Opferentschädigungsgesetz. Hier ist aber der Anwalt in der “Bringschuld”. Er muss über die bestehenden Möglichkeiten belehren und diese auch soweit wie möglich ohne Belastung für das Opfer ergreifen. Mit Frau Rechtsanwältin Zech haben wir eine Kollegin, die seit Januar 1993 als Opferanwältin tätig ist und damit über weitreichende Erfahrungen verfügt. Wir unterstützen sie bei diesem Engagement sehr gerne. Wir verfügen über Spezialisten in vielen Rechtsbereichen, was auch in den erworbenen Fachanwaltstiteln seinen Ausdruck findet. Gerne stellen wir der Kollegin Zech dieses Wissen auch für “ihre Opferfälle” zur Verfügung.

Der ideale Opferanwalt – so wie wir ihn verstehen – tut beispielsweise das für Sie:

  • Er vertritt Sie kompetent, engagiert und vor allem qualifiziert im strafrechtlichen Verfahren. Idealerweise ist er Fachanwalt für Strafrecht, damit auch tatsächlich eine Waffengleichheit zwischen Verteidiger und Nebenklagevertreter besteht.
  • Er kümmert sich um Ihre Rechte nach dem Opferentschädigungsgesetz. Er veranlasst gegebenenfalls die Antragstellung unter Beachtung der Fristen und führt das sozialrechtliche Verfahren für Sie, falls ein negativer Bescheid ergeht.
  • Er setzt ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter auf Schadenersatz und Schmerzensgeld durch. Prüft insoweit die Möglichkeiten im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren), oder auch auf dem “normalen” zivilrechtlichen Weg. Das Opferanspruchssicherungsgesetz und seine Möglichkeiten sind ihm ebenso bekannt, wie die besseren Möglichkeiten in der Zwangsvollstreckung für Ansprüche auf Schadenersatz.
  • Abseits rechtlicher Dinge stellt er den Kontakt zu Einrichtungen oder privaten Vereinen oder Organisationen her, die Sie unterstützen könnten, um die Folgen der Straftat zu mildern (durch freiwillige Geldleistungen, persönlichen Beistand, Therapie etc.).
  • Er prüft bestehende Möglichkeiten und wird nur sinnvolle Wege empfehlen.
  • Er wahrt Ihre Persönlichkeitsrechte gegenüber der Presse.
  • Wünschen Sie den Schutz vor Behelligungen, so wird er diesen durchsetzen.
  • Wünschen Sie einen Kontakt zur Presse, so kann er einen Kontakt zu vertrauenswürdigen Pressevertretern herstellen und auch begleiten sowie hinsichtlich der Einzelheiten beraten.
  • Er oder sie ist kein unnahbarer “Nadelstreifentyp”, sondern jemand, mit dem Sie gut zurechtkommen. Man kann mit ihm oder ihr auch über andere Dinge plaudern.
  • Der Anwalt prüft, welche weiteren rechtlichen Probleme für Sie bestehen und/oder was auf Sie zukommen könnte. Der Anwalt löst sie selbst, oder lässt sich hierbei von spezialisierten Kollegen unterstützen. Die Vertretung bleibt trotzdem in “einer Hand”.

Und “last but not least”:

  • Ihr Anwalt wird immer bemüht sein, Ihnen jegliche Kosten durch seine Tätigkeit zu ersparen. Dies ist weitgehend auch durchaus möglich. Diese Möglichkeiten müssen nur ausgeschöpft werden (vgl. nächstes Kapitel z. B. Strafverfahren).

Auch in zivilrechtlichen Verfahren bestehen Möglichkeiten, die es bei entsprechendem Engagement durchaus vermeiden lassen, dass hier auf die Opfer einer Straftat Kosten zukommen. Dies ist auch im sozialrechtlichen Verfahren der Fall.

Das alles ist (sicher nicht nur) unsere Idealvorstellung von einem Opferanwalt.

Wie wir meinen: Nicht zu viel aber auch nicht zu wenig.

Wir bemühen uns darum, dem zu genügen.

Vielleicht ist es unser Beitrag zu einer “besseren Welt”, in der wir zwar Verbrechen nicht verhindern können, aber wenigstens die Folgen bei den Opfern lindern.

C) Problempunkt Kosten

Ein Anwalt kostet grundsätzlich Geld und Opfer scheuen nicht selten aus diesem Grund den so wichtigen Gang zum Anwalt. Tatsächlich kann die Inanspruchnahme eines Anwalts aber in vielen Fällen für die Betroffenen völlig kostenfrei sein.

Hier ist zu differenzieren:

I. Nebenklageberechtigte Opfer

Für nebenklageberechtigte Opfer ist dies im §§ 397 a StPO wie folgt geregelt:

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

  • durch ein Verbrechen nach den §§ 176a, 177, 179, 232 und 233 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
  • durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
  • durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird, oder
  • durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 221, 225, 226, 323 bis 235, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zumutbar ist. § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar.

Danach gilt also folgendes:

  • In den unter § 397 a Abs. 1 Ziffer 1 und 2 genannten Fällen muss dem Opfer auf Antrag immer ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Auf die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen kommt es nicht an. Auch müssen keine weiteren Voraussetzungen vorliegen.Es muss lediglich die rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung wegen eines dort genannten Delikts bestehen.Solche Delikte sind: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, so wie versuchter Mord und Totschlag. Alle rechtswidrigen Tötungsdelikte, soweit es hier um das Recht der Angehörigen geht.
  • Bei den unter § 397 a Abs. 1 Ziffer 3 genannten Delikten muss die Beiordnung ebenso erfolgen. Hier aber unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass das Delikt bereits zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat, oder zumindest solche erwartbar sind. Hierbei geht es um folgende Delikte: Schwere Körperverletzung, Menschenraub, Verschleppung, Entziehung Minderjähriger, schweres Stalking, Verbrechen der Freiheitsberaubung, erpresserischen Menschenraub und Geiselnahme. Ebenso Raub, schwerer Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer.
  • Bei den unter § 397 a Abs. 1 Ziffer 4 aufgeführten Delikten muss ebenfalls zwingend die Beiordnung erfolgen, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch ältere Betroffene können hier aber eine kostenfreie Beiordnung erhalten, wenn sie ohne einen Anwalt ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können (dies ist meines Erachtens bereits deswegen zu bejahen, da Betroffene im Regelfall keine Rechtskenntnisse haben und so per se ihre Rechte als Nebenkläger nicht ausreichend wahrnehmen können. Auch seelische Belastungen durch die ebenfalls schwerwiegenden Straftaten sind hierbei zusätzlich zu berücksichtigen).Ziffer 4 betrifft folgende Delikte: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, sexueller Missbrauch von Kindern (freilich auch die bereits unter Ziffer 1 fallenden Verbrechenstatbestände wie zum Beispiel schweren sexuellen Missbrauch von Kindern u. a.), Forderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Ausbeutung von Prostituierten, Zuhälterei und sexueller Missbrauch von Jugendlichen. Weiter die Aussetzung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, schwere Körperverletzung, Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und Arbeitskraft, Förderung des Menschenhandels, Menschenraub, Verschleppung und Entziehung Minderjähriger. Überdies “einfaches” Stalking, erpresserischen Menschenraub, Geiselnahme und Nötigung in besonders schweren Fall sowie Raub, schweren Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer.

Prozesskostenhilfe

Gemäß § 397 a Abs. 2 StPO können Betroffene immerhin Prozesskostenhilfe erhalten, wenn die Voraussetzungen für eine Beiordnung ohne Ansehung der finanziellen Verhältnisse gem. § 397 a Abs. 1 nicht vorliegen. Prozesskostenhilfe wird dann gewährt, wenn das Opfer zum einen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande ist, die Kosten der anwaltschaftlichen Vertretung zu tragen, zum anderen aber auch die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.

Keine Prozesskostenhilfe

Wird Prozesskostenhilfe gar nicht oder nur auf Raten bewilligt, so muss grundsätzlich das Opfer für seine Anwaltskosten selbst aufkommen, wenn nicht letztere beim Angeklagten realisiert werden können.  Vielfach werden aber die Kosten in diesen Fällen durch die Opferschutzorganisation Weisser Ring übernommen.

Tipp:

  • Unabhängig von der Kostenfrage einer anwaltschaftlichen Tätigkeit, sei grundsätzlich jedem Opfer einer Straftat die Kontaktaufnahme zum Weissen Ring wärmstens anempfohlen.
  • Diese bundesweit tätige Opferschutzorganisation verfügt über weit reichende Möglichkeiten, jedem Opfer die Bewältigung seiner straftatbedingten Konfliktsituation zu erleichtern.
  • Der Weisse Ring unterhält eine Vielzahl von Außenstellen im gesamten Bundesgebiet, so dass ein Ansprechpartner in näherer Umgebung gewährleistet ist.
  • Nähere Informationen sind auch im Internet unter http://www.weisser-ring.de zu finden.

 

II. Nebenklageberechtigte Opfer im Vorverfahren 

Die vorstehenden Ausführungen gelten für nebenklageberechtigte Opfer über § 406 g StPO auch für das Vorverfahren. Opfer können also unter den genannten Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Anzeigenerstattung die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

III. Nicht nebenklageberechtigte Opfer

Das nicht nebenklageberechtigte Oper kann sich über § 406 f StPO durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen. Die Befugnisse dieses Verletztenbeistandes beschränken sich im Wesentlichen auf das Recht auf Anwesenheit bei Vernehmungen des Verletzten durch die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren oder durch das Gericht. Er ist letztlich ein bloßer Zeugenbeistand. Wichtig: Im Falle des § 406 f StPO besteht keine Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu erlangen oder die Kosten dem Täter aufzuerlegen. In diesem Fall muss das Opfer für die Anwaltskosten selbst aufkommen. Für Zeugen generell – auch wenn sie nicht Verletzte sind – gilt im übrigen § 68 b StPO. Danach kann einem Zeugen für die Dauer seiner Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt dann beigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, dass er seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann und seinen schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann. In den Fällen des § 68 b werden die Kosten vom Staat getragen.  Dies sei aber nur der Vollständigkeit halber erwähnt, da diese Vorschrift nicht explizit auf den Opferzeugen abstellt.Opferrechte sind allerdings nicht nur auf strafrechtliche Aspekte beschränkt: In einem Folgebeitrag werden wir uns daher mit folgenden Themen auseinandersetzten: 

  • Die Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) und auf zivilrechtlichem Wege
  • Die Geltendmachung sozialrechtlicher Ansprüche (insbesondere Opferentschädigungsgesetz)
  • Unterstützung von Opfern durch private Hilfseinrichtungen

Wenn Sie sich bereits jetzt umfassender informieren wollen, so empfehle ich Ihnen folgende Internetseite anzuklicken:

http://www.weisser-ring.de

Verfasser dieser Seiten und Ihr Ansprechpartner in Sachen Opferschutz ist Frau Rechtsanwältin Marion ZechFachanwältin für Strafrecht.