Neues Punktesystem – Neuerungen im Verkehrsrecht

Das zum 01.05.2014 in Kraft tretende Punktesystem, welches im Wesentlichen das bisherige System ablöst, soll einfacher und transparenter sein. Die wesentlichen Änderungen des neuen Bußgeldbescheides ergeben sich daraus, dass es statt bisher 18 Punkte zukünftig nur noch 8 Punkte bedarf, bis der Führerschein entzogen werden wird.

Dagegen gibt es für einzelne Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die keine Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben, zukünftig keine Punkte mehr. Hierunter fallen zum Beispiel: Befahren der Umweltzone, Beleidigung im Straßenverkehr, Verstoß gegen Lkw-Sonntagsfahrverbote oder Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Kennzeichenregelungen. Allerdings werden die Bußgelder hier spürbar angehoben. Beispielsweise kostet dann die Einfahrt in eine Umweltzone ohne Umweltplakette statt bisher 40,00 € nunmehr 80,00 €; ein Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsverbot für Lkws wird bislang mit 380,00 € bebußt und zukünftig mit 570,00 €.

Ins Fahreignungsregister einzutragen und im Fahreignungs-Bewertungssystem zu bewerten sind gemäß Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nachfolgende Entscheidungen (hier Auszüge):

1. Straftaten

Mit 3 Punkten bewertet werden Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet ist. Dazu gehören beispielsweise:

- Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)

- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

- Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB)

- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB).

- Aber auch das Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis trotz Fahrverbots oder trotz   Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 StVG).

2. Straftaten - Besonderheiten

Soweit bei der fahrlässigen Tötung (§ 220 StGB), der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) oder der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) lediglich ein Fahrverbot angeordnet wird, wird die Entscheidung dann im Fahreignungs-Bewertungssystem mit 2 Punkten belegt.

3. Ordnungswidrigkeiten

Bei den Ordnungswidrigkeiten unterscheidet man nunmehr zwischen besonders verkehrsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten, die mit 2 Punkten bewertet werden und einfachen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten. Besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten sind zum Beispiel das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,2 mg/l oder mehr, ebenso das Führen von Kraftfahrzeugen unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittel. Hierfür gibt es also ebenfalls 2 Punkte.

4. Häufigste Verstöße

Bei den bislang häufigsten Verstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz, insbesondere den Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverletzungen, Vorfahrts- und Überholverstößen werden diese im Fahreignungs-Bewertungssystem zukünftig mit 1 Punkt belegt.

Die bisher „erworbenen Punkte“, die am 30.04.2014 noch bestehen, werden dann umgerechnet. Hierbei werden zunächst diejenigen Punkte abzogen, die für Verkehrsverstöße vergeben wurden, die nach dem ab 01.05.2014 geltenden Recht nicht mehr mit Punkten sanktioniert werden. Die danach verbleibenden Punkte werden dann wie folgt umgerechnet:

Punkte bis 30.04.2014

Punkte ab 01.05.2014

1 – 31
4 – 5

2

6 – 7

3

8 – 10

4

11 – 13

5

14 – 15

6

16 – 17

7

18  und mehr

8

Nach dem neuen Punktesystem erfolgt bei Erreichen von 4 oder 5 Punkten eine Ermahnung, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass mit einem freiwilligen Seminar Punkte abgebaut werden können.

5. Sanktionen bei Erreichen bestimmter Punktzahl

Bei Erreichen von 6 oder 7 Punkten wird ein Pflichtseminar angeordnet. Hierdurch können keine Punkte abgebaut werden. Bei nicht erfolgter Teilnahme am Pflichtseminar wird die Fahrerlaubnis entzogen. Bei 8 oder mehr Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist frühestens nach 6 Monaten und einer bestandenen MPU wieder möglich.

6. Tilgungsfristen

Im Gegensatz zum bisherigen System, wonach Punkte zunächst dann nicht gelöscht wurden, wenn neue hinzukamen und bei Ordnungswidrigkeiten dann eine Frist bis 5 Jahre anfiel, werden nach dem neuen System die Punkte wie folgt gelöscht:

 – Eintragung mit 1 Punkt nach 2,5 Jahren

- Eintragung mit 2 Punkten nach 5 Jahren

- Eintragung mit 3 Punkten nach 10 Jahren

7. Punkteabbau

Auch nach dem neuen System wird es möglich sein Punkte abzubauen allerdings, wie eben bereits vorstehend dargestellt, nur bis maximal 5 Punkte und dann wird auch nur 1 Punkt abgebaut.

8. Informationen zum Punktestand

Ihren Punktestand können Sie erfahren in dem Sie auf der Homepage des Kraftfahrtbundesamt www.kba.de sich ein entsprechendes Formular downloaden.