Die Haftung des Unterfrachtführers nach der neuen transportrechtlichen Rechtsprechung des BGH
Der BGH hatte im Transportrecht über folgenden Fall zu entscheiden:
Es ging um eine Lieferung von hochwertigen Speicherchíps von Taiwan nach Deutschland. Der beauftragte Hauptfrachtführer übernahm den Transport von Taiwan bis zum Flughafen Köln/Bonn. Von dort an übernahm den Weitertransport zum Zielort in Deutschland ein vom Hauptfrachtführer beauftragter Unterfrachtführer. Während dieses Transportes in Deutschland ging dann ein Teil der Ladung verloren. Beide Unternehmen (Haupt- und Unterfrachtführer) wurden vom Empfänger der Sendung in Deutschland wegen des Verlustes auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Zur transport- und speditionsrechtlichen Lage: In der Vergangenheit hatte der BGH im Transportrecht solche Ansprüche des Empfängers gegen den (ausführenden) Unterfrachtführer für nicht gegeben erachtet, da kein Vertragsverhältnis mit diesem bestünde (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.1991, I Z 208/89).
Diese Rechtsprechung hat der BGH im Transportrecht nun ausdrücklich aufgegeben!
Der BGH stellt in einer neueren Entscheidung (BGH, Urteil vom 30.10.2008 – I ZR 12/06) darauf ab, dass ein Hauptfrachtführer, der einen Transportauftrag selbst nicht (vollständig) ausführt, sondern einen anderen, nämlich den Unterfrachtführer damit beauftragt mit diesem einen selbständigen Frachtvertrag abschließt.
Daraus folgt zunächst (so der BGH), dass der Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer aus diesem Vertrag vollumfänglich haftet. Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine transportrechtliche Haftung gegenüber dem Empfänger des Transportgutes auszuschließen.
Andreas Doblinger
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht