Arbeitszeugnis – kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.12.2012 ist der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitsverhältnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert bzw. ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Ein Arbeitnehmer kann zwar verlangen, dass sich das Zeugnis auf Leistung und Verhalten (qualifiziertes Zeugnis) erstreckt. Nicht zum notwendigen Inhalt eines Zeugnisses gehören allerdings Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers. Besteht mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel kein Einverständnis, so kann nur die Streichung der Schlussformel verlangt werden.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in einem Arbeitszeugnis mit überdurchschnittlich guter Beurteilung am Ende „für die Zukunft alles Gute“ gewünscht. Der Arbeitnehmer verlangte zusätzlich noch „Dank für die langjährige Zusammenarbeit“. Hier hatte das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber nicht zur Aufnahme einer solchen Schlussformel verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer kann hier lediglich verlangen, dass die ihm nicht genehme Schlussformel insgesamt herausgenommen wird.

Dr. Jürgen Rinkel
Fachanwalt für Arbeitsrecht