Die Mietrechtsreform ist da!

Die Mietrechtsreform ist da!

Stichpunktartig hat sich folgendes im Mietrecht geändert (nur beispielhaft, keineswegs abschließend!):

  • Energetische Modernisierung
    Der Vermieter muss die beabsichtigten Maßnahmen nur mehr in wesentlichen Zügen anzeigen. Die Minderung der Miete z.B. wegen Dreck und Lärm im Zusammenhang mit dieser Art von Modernisierungsmaßnahmen ist in den ersten drei Monaten ausgeschlossen.
  • Kündigung bei Nichtzahlung der Kaution
    Neu im Gesetz: zahlt der Mieter in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Kautionsraten nicht (Ratenzahlung von drei Raten billigt das Gesetz dem Mieter zu), kann der Vermieter fristlos kündigen.
  • Bessere Bekämpfung von Mietnomaden
    • Vorrangige Bearbeitung von Räumungsprozessen durch die Gerichte.
    • Der Mieter kann durch das Gericht während eines Räumungsverfahrens wegen Zahlungsverzuges verpflichtet werden, Sicherheit zu leisten (z.B. Bürgschaft oder Hinterlegung von Geld). Befolgt er eine solche richterliche Anordnung nicht, kann der Vermieter schneller als bisher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Räumungsurteil erwirken.
    • Die sog. „Berliner Räumung“ wird gesetzlich geregelt! Damit sind oft erhebliche Kostenersparnisse in der Zwangsräumung verbunden.
    • Schnelle Schaffung von Räumungstiteln gegen unberechtigte Untermieter, die der Gerichtsvollzieher bei der Räumung der Wohnung antrifft und die der ursprüngliche gerichtliche Räumungstitel nicht umfasst.