Scheidung – mitversicherte Ehepartner in Versicherungsverträgen

Was geschieht mit dem „nur mitversicherten“ Ehepartner in privaten Versicherungsverträgen

A) Vorbemerkung

Im Versicherungsrecht wird generell unterschieden zwischen […]

  • dem Versicherungsnehmer
  • der mitversicherten Person
  • der versicherten Person
    • Der Versicherungsnehmer: Im Regelfall ist der Vertragspartner der Versicherung der Versicherungsnehmer, der zugleich versicherte Person ist. So schließt z.B. der, der eine private Haftpflichtversicherung, eine Unfallversicherung, eine Rechtsschutzversicherung oder eine Lebensversicherung usw. wünscht, den Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen ab, um sich selbst zu versichern.
    • Das ist deshalb der Regelfall, weil nur der, der Prämien bezahlt, in den Genuss der Versicherungsleistung im Versicherungsfall kommen will. Der Versicherungsnehmer deckt bei der von ihm und für ihn geschlossenen Versicherung also ein eigenes Interesse für eigene Rechnung ab.
    • Die, namentlich benannte, (mit)versicherte Person:Es ist aber auch möglich, dass der Versicherungsnehmer, also die Person die mit der Versicherung den Vertrag schließt, diesen Vertrag nicht für sich selbst, sondern für eine andere Person schließt – die versicherte Person. Auch diese Versicherungsform ist gängige Praxis. Zu denken ist hier an den Fall, dass ein Familienangehöriger des Versicherungsnehmers eine private Krankenversicherung benötigt, wobei er aber über keine Einkünfte verfügt. Dann wird das verdienende Familienmitglied den Vertrag mit der Versicherung schließen, wobei aber der Dritte (also z.B. das einkommenslose Familienmitglied) die versicherte Person ist. Der Dritte wird also ausdrücklich als namentlich Benannter versichert, wobei Prämienschuldner weiterhin der Versicherungsnehmer bleibt.
    • Die, nicht namentlich benannte, mitversicherte Person:Eine nicht ausdrücklich namentlich im Vertrag benannte Person kann ebenfalls mitversicherte Person sein. So z.B. insbesondere minderjährig Kinder, bzw. Volljährige, die noch in Berufsausbildung sind (der genaue Umfang des Einschlusses ist den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zu entnehmen). So ist beispielsweise der Ehepartner in der Regel in den Versicherungsschutz einer privaten Haftpflichtversicherung oder Rechtsschutzversicherung als versicherte Person mit eingeschlossen. (Anders kann z.B. der Fall zu beurteilen sein, wenn der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen seinen Ehegatten verfolgen will, oder umgekehrt).
    • Die fremde mitversicherte Person: Auch völlig fremde Personen können Versicherungsschutz aus einem Vertrag beanspruchen, den der Versicherungsnehmer (primär und in erster Linie für sich geschlossen hat). So ist z.B. eine Kfz-Unfallversicherung Eigenversicherung für den Versicherungsnehmer, aber auch Versicherung hinsichtlich aller weiteren Fahrzeuginsassen. (In der Kfz-Haftpflichtversicherung z.B. ist der berechtigte Fahrer mitversichert).

B)

Gemäß Vorstehendem ist im Falle der Scheidung also zu differenzieren in welcher Eigenschaft der Ehepartner in das Versicherungsverhältnis einbezogen ist.

Relativ problemlos ist der Fall für den Ehegatten zu beurteilen, der selbst der Versicherungsnehmer ist. Er bleibt zunächst auch im Scheidungsfall Versicherungsnehmer und er wird – wenn nicht wirtschaftliche Gründe dagegen sprechen – auch den zu seinen Gunsten bestehenden Vertrag fortführen. Für die verschiedenen Versicherungen gelten für den mitversicherten Ehegatten verschiedene Regelungen:

Hausratsversicherung:

Wenn der Ehepartner, der Versicherungsnehmer ist, auszieht, nimmt er den Vertrag mit. Versichertes Objekt ist jetzt die neue Wohnung (bzw. weiterhin die alte Wohnung, wenn der Versicherungsnehmer die Wohnung behält). Der ursprünglich mitversicherte Ehegatte muss sich um einen eigenen Versicherungsschutz bemühen.

Haftpflichtversicherung:

Hier endet der Schutz des bloß mitversicherten Ehegatten mit der Scheidung.

Aber schon für die Zeit davor, ist aber Vorsicht geboten. Denn der Ehegatte, der Versicherungsnehmer ist, kann (theoretisch) den Vertrag quasi hinter dem Rücken des anderen Ehepartners kündigen. Dann steht dieser ohne Versicherungsschutz da.

Rechtsschutzversicherung:

Auch hier gilt, dass die automatische Mitversicherung des Ehegatten, der nicht Versicherungsnehmer ist, mit Scheidung endet.

Manche Rechtsschutzversicherungsverträge sehen vor, dass eine Scheidungsberatung oder Scheidungskosten bis zu einer bestimmten Höhe getragen werden. Wenn der Vertrag keine besondere Regelung enthält, gilt dies in der Rechtsprechung aber nur für den Versicherungsnehmer. D.h. nur er kann die Rechtsschutzversicherung im Scheidungsfall gegen den Ehegatten in Anspruch nehmen.

Lebens-/Rentenversicherung:

In der Regel wird bei intakter Ehe der Versicherungsnehmer seinen Partner als Bezugsberechtigten eingesetzt haben. Diese Bezugsberechtigung ist in der Regel widerruflich und der begünstigte Ehepartner muss damit rechnen, dass er mit Scheidung (wenn nicht schon während der Ehekrise) gegen einen anderen Begünstigten ausgetauscht wird.

Für den plötzlich mit „leeren Händen“ dastehenden Ehepartner wird das aber im Standardfall bei Versicherungen auf Kapitalbasis durch den Zugewinnausgleich gemildert. Der Versicherungsnehmer wird also – wirtschaftlich betrachtet – in den meisten Fällen nicht in den alleinigen Genuss der „quasi angesparten Versicherungsleistung“ kommen. Bei einer Lebensversicherung, die nur einen Rentenbezug kennt, dürfte diese mit dem Versorgungsausgleich, der Gegenstand des Scheidungsverfahrens ist, „ausgeglichen“ werden. Einzelheiten sind mit einem Fachanwalt für Familienrecht abzuklären.

Eine andere Form der Absicherung für den Ehegatten wäre die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts.

Krankenversicherung:

Hier ist zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten zu unterscheiden.

Für den in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversicherten Ehegatten endet diese Mitversicherung mit Rechtskraft der Scheidung.

Der bisher mitversicherte Ehegatte kann also binnen einer 3-Monats-Frist ab Rechtskraft der Scheidung die Aufnahme in ein eigenes Versicherungsverhältnis bei dem gesetzlichen Krankenversicherungsträger verlangen, bei dem er bisher mitversichert war (natürlich gegen Beitragszahlung).

In der privaten Krankenversicherung muss untersucht werden, wie der genaue Vertragsinhalt ist, wenn der Versicherungsnehmer daneben auch noch Familienangehörige als weitere Gefahrenpersonen in einem oder mehreren Verträgen mitversichert hat. Hier sind Besonderheiten zu beachten, so dass frühzeitig (anwaltlicher) Rat eingeholt werden sollte.

Unfallversicherung:

Hier ändert die Scheidung als solche nichts. War der andere Ehegatte in dem Vertrag nicht ausdrücklich mitversichert, besteht die Unfallversicherung sowieso nur mit dem Versicherungsnehmer.

Ist auch der andere Ehegatte namentlich mitversichert, endet sein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer ihn wieder aus dem Vertrag herausnehmen lässt. Für den Regelfall besteht zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderen Mitversicherten („der Versicherte“) ein Treueverhältnis, aufgrund dessen der Versicherungsnehmer die Leistungen der Versicherung an den mitversicherten weiterzuleiten hat. (Es sind aber Ausnahmekonstellationen denkbar). Auch hier gilt: im konkreten Fall muss anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Hinweis: Die obigen Ausführungen sind als Vorabinformation gedacht und ersetzen nicht die konkrete Abklärung mit einem Anwalt zum jeweiligen Einzelfall. 

Manfred Janocha
Andreas Doblinger
Fachanwälte für Familienrecht

Georg Willi
Fachanwalt für Versicherungsrecht