Mietrecht: Doppelte Kündigung wegen Zahlungsverzug bleibt zulässig!
Mit Urteil vom 19.9.2018 (VIII ZR 231/17) hat der Bundesgerichthof die bisherige, weitverbreitete Praxis der doppelten Kündigung von Mietverhältnissen bei Zahlungsverzug bestätigt und für zulässig erklärt.
Was steckt dahinter:
Befindet sich ein Mieter mit 2 Monatsmieten in Zahlungsverzug, kann diesem das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden. Weitverbreitete Praxis und dringend dem Vermieter zu empfehlen, ist eine damit verbundene gleichzeitige ordentliche Kündigung. Kommt der Mieter nämlich nach Ausspruch der Kündigung seiner Zahlungsverpflichtung doch noch innerhalb der gesetzlichen Schonfrist nach, verliert zwar die fristlose Kündigung ihre Wirkung, die zugleich ausgesprochene ordentliche Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet das Mietverhältnis gleichwohl. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil nunmehr bestätigt. Ein auf die ordentliche Kündigung gestützter Räumungsanspruch kann daher weiter verfolgt werden, auch wenn der Mieter rückständige Mieten vollständig ausgeglichen hat.
Vermietern ist daher dringend anzuraten bei Zahlungsverzug neben einer fristlosen Kündigung auch eine ordentliche Kündigung auszusprechen.
Gerne stehen Ihnen für weitere Fragen unsere Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Herr Rechtsanwalt Hawuka sowie Herr Rechtsanwalt Doblinger zur Verfügung.