Schwarzarbeit im Bauvertrag

Abschleppen wegen Parkzeitüberschreitung

Ohne Rechnung – Abrede im Bauvertrag

Sowohl für den Bauherrn wie auch den Bauunternehmer/Handwerker hat eine Schwarzgeldabrede bzw. eine ohne Rechnung-Abrede erhebliche Nachteile. Denn ein Vertrag, der unter Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geschlossen wurde, ist regelmäßig nichtig (§ 134 BGB).

Insoweit gilt:

a)
Haben beide Parteien gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen, so ist der Bauvertrag insgesamt nichtig. Daraus folgt: Der Handwerker hat keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Werklohn und der Bauherr keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Gewährleistung. Der Bauherr kann auch eine bereits schwarz gezahlte Werklohnvergütung nicht mehr zurückfordern.

Beispiel 1

Ein Handwerksbetrieb soll Elektroarbeiten in mehreren Reihenhäusern erledigen für 18.800,00 EUR. Absprachegemäß werden 13.800,00 EUR inkl. Umsatzsteuer berechnet und bezahlt. Die restlichen 5.000,00 EUR sollen bar ohne Umsatzsteuer bezahlt werden. Es stellen sich später Mängel heraus, weshalb der Bauherr Schadenersatz wegen Mängelbeseitigungskosten gerichtlich einfordert.

Im Ergebnis gilt hier:

Die bereits gezahlten 13.800,00 EUR kann der Bauherr nicht gerichtlich zurückfordern. Die noch nicht gezahlten 5.000,00 EUR kann der Handwerker nicht gerichtlich einfordern. Wegen der Mängel stehen dem Bauherrn aber auch keine Gewährleistungsrechte zur Verfügung. Er kann also seine Schadensersatzforderung wegen Mängel nicht gerichtlich durchsetzen.

 

b)
Das gilt auch, wenn es eine Vereinbarung mit dem Unternehmer gibt, dass dieser die Leistung ohne Mehrwertsteuer berechnet (BGH-Entscheidung vom 01.08.2013 VII ZR 6/13, ebenso BGH-Urteil vom 10.04.2014)

 

Beispiel 2

Der Handwerker hatte dem Bauherrn einen Kostenanschlag für Handwerksarbeiten am Haus des Bauherrn in Höhe von 10.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer angeboten. Daraufhin schlossen die Parteien einen mündlichen Vertrag zum Pauschalpreis von 10.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer. Die 10.000,00 EUR wurden vom Bauherrn bar bezahlt. Später erhält der Bauherr dann vom Handwerker eine Rechnung ohne Steuerausweis zum Festpreis von 10.000,00 EUR. Weil sich jetzt ganz erhebliche Mängel herausstellten, wollte der Bauherr seinen kompletten Werklohn wieder zurück.

Der Bauherr hat jedoch keinen Anspruch auf Rückzahlung der 10.000,00 €.

Hier hätte man daran denken können, dass in dieser Situation der Bauherr seinen Werklohn zurückfordern kann, weil die Steuerhinterziehung nicht der Hauptzweck des Vertrages ist (so noch die frühere BGH-Rechtsprechung). Damit hat der BGH aber jetzt aufgeräumt und auch klargestellt, dass der Bauherr in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Werklohns wegen Mängel hat.

 

c)
Auch die nachträgliche Verabredung von Schwarzzahlungen führt zur Nichtigkeit des Bauvertrages.

 

Beispiel 3

Auf Basis eines Kostenvoranschlages über 16.164,38 EUR einigen sich die Parteien auf Teppichverlegearbeiten in der Wohnung des Bauherrn. Die Arbeiten werden ausgeführt. Erst später einigen sich die Parteien darauf, dass ein Teilbetrag von 8.619,57 EUR, der der Wahrheit zuwider auf eine vermietete Wohnung geschrieben werden sollte (wo in Wirklichkeit gar keine Verlegearbeiten ausgeführt wurden). Dies geschah auch so. Der Betrag wurde vom Bauherrn überwiesen. Der Rest (7.544,81 €) wird bar gezahlt.

Nachdem sich erhebliche Mängel zeigten, tritt der Bauherr vom Vertrag zurück und will die beiden Zahlungen zurück. Wegen Gesamtnichtigkeit des Vertrages hat der Bauherr keine Mängelansprüche und das Gericht wies deshalb die Klage auf Rückzahlung des Werklohns ab (BGH-Urteil 16.03.2017 VII ZR 197/16).

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht, Herr Rechtsanwalt Christoph Hawuka und Herr Rechtsanwalt Georg Willi gerne zur Verfügung.