Verfall von Urlaubsanspruch

Verfall von Urlaubsansprüchen
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Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen am Jahresende

 

Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass Urlaub verfällt, der nicht bis zum Jahresende gewährt und genommen wird. Allerdings konnte schon nach bisheriger Rechtsprechung ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen, wenn er den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos zur Urlaubsgewährung aufgefordert hatte.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15) einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs folgend die Arbeitnehmerrechte erweitert. Zwar ist der Arbeitgeber weiterhin nicht gezwungen, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Jedoch ist der Arbeitgeber nunmehr gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen Jahresurlaub zu nehmen und hat ihn erforderlichenfalls aufzufordern, dies auch zu tun. Anderenfalls verfällt der Jahresurlaub nicht automatisch zum Jahresende.

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