Dashcam Aufzeichnung bei Unfall

Rechtsanwältin Nicole Rettinger
Rechtsanwältin Nicole Rettinger

Sind Dashcam-Aufzeichnungen im Unfallprozess zulässig oder nicht?

Vor kurzem hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob Dashcam-Aufzeichnungen im Unfallprozess zulässig sind oder nicht. Zwischen den Parteien war der Unfallhergang strittig. Der Kläger befand sich auf einer doppelten Linksabbiegespur auf der linken Spur, während sich der Beklagte in die rechte Linksabbiegespur einordnete. Beim Abbiegen kam es dann zur Kollision. Beide Parteien bestritten ihre jeweilige Spur verlassen zu haben. Hierzu wollte der Kläger die Aufzeichnung seiner Dashcam als Beweismittel einbringen.

Erstinstanzlich wurde einer Verwertung der Aufnahme widersprochen, da sie unter Verstoß gegen § 6 b BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zustande gekommen sei und auch keine Einwilligung des Beklagten vorgelegen habe. Daher hat auch das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen.

 

BGH Urteil

Der BGH (Urteil vom 15.5.2018, Az.: VI ZR 233/17) stimmt in seinem Urteil den vorinstanzlichen Gerichten zwar dahingehend zu, dass die Aufzeichnung grundsätzlich gegen das BDSG verstoßen würde, da keine Einwilligung des Betroffenen erfolgt sei und die Aufzeichnung auch nicht sonst gerechtfertigt sei. Allerdings hat der BGH trotzdem entschieden, dass im Regelfall eine Dashcam-Aufnahme verwertbar ist. Dies liegt daran, dass an mehreren Stellen im  Gesetz (u.a. in § 142 StGB) den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten ein besonderes Gewicht zugewiesen wurde. So hat der Geschädigte unter anderem ein Recht auf die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung des Unfallgegners. Durch die Verwertung der Dashcam-Aufnahme wird der Unfallgegner nicht wesentlich mehr belastet, da dadurch nur der Unfallhergang, das Kraftfahrzeugkennzeichen und  gegebenenfalls auch kurz seine Person festgehalten werden.


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