Eigenbedarfskündigung bei Härtefällen

Andreas Doblinger, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

Muss ein kranker Rentner seine langjährige Mietwohnung für die junge Familie räumen?

Der BGH fordert mit seinen beiden aktuellen Urteilen vom 22.05.2019 (VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17) eine genaue Prüfung von Eigenbedarfskündigungen. Die Gerichte müssen sich dabei Härtefälle intensiver anschauen.

Einem der beiden Verfahren lag der Fall zugrunde, dass ein junger Familienvater einer demenzkranken 80-jährigen Mieterin gekündigt hat, die bereits seit über 45 Jahren in ihrer Mietwohnung gelebt hatte.

Zunächst wies das Landgericht Berlin die Räumungsklage des Familienvaters wegen der Demenz und der sehr langen Mietdauer ab. Dagegen ging der Familienvater in Revision vor den BGH. Nur das Alter der Mieterin war für den BGH dann auch nicht entscheidend: „Es gibt auch 80-jährige Marathonläufer“, so die Vorsitzende Richterin Karin Milger. Aber, so betont sie ebenfalls, es gebe auch Menschen, denen es schon mit Anfang 60 nicht mehr gut gehe.

Welche konkreten gesundheitlichen Verschlechterungen einem Mieter durch den Umzug drohen, muss zunächst ein – bislang von den Vorgerichten nicht eingeholtes – ärztliches Gutachten klären.

 

Härtefallklausel

Angesichts von Wohnungsnot und vielen älteren langjährigen Mietern spielt die Härtefallklausel beim Eigenbedarf von nun an eine zunehmend wichtigere Rolle.

Der Bundesgerichtshof meint deshalb in seinen aktuellen Urteilen, dass viele Fälle von Eigenbedarfskündigungen bislang durch die Gerichte schematisch und nicht „in der gebotenen Tiefe“ gelöst wurden.

Hier könnte künftig höchstrichterlich ein Riegel vorgeschoben werden.


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