Pflegekosten für Eltern unter Geschwistern

Bildquelle iStock

Kein Ausgleich unter Geschwistern für Pflegekosten der Eltern

Man kennt die Situation ja nur zu genau:

Ein Elternteil wird Pflegefall: Da beide Kinder ausreichend Einkommen bzw. Vermögen haben, weigert sich der Sozialhilfeträger die Kosten zu übernehmen. Eines der Kinder übernimmt zugleich jahrelang allein die Pflegekosten. Nach dem Tod dieses Elternteils will er die Hälfte von dem anderen Geschwisterteil erstattet erhalten.

Aus familienrechtlicher Sicht lehnt das Oberlandesgericht Köln einen Zahlungsanspruch ab. Die Geschwister seien keine Gesamtschuldner. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für den Kindesunterhalt sollen nur für den Kindesunterhalt gelten.

Das Kind, das vorliegend die Pflegekosten gezahlt hat, hätte besser daran getan, nur die Hälfte dieser Kosten zu zahlen, denn die andere Hälfte hätte das andere Kind tragen können.

Da dies so nicht der Fall war, eine Gesamtschuld nicht in Frage kam und das die Pflegekosten zahlende Kind seinen Bruder/Schwester nicht rechtzeitig im Sinne des § 1613 BGB in Verzug gesetzt hat und auch keine sonstigen Anspruchsgrundlagen in Betracht kämen, ging das Kind, das jahrelang 100 % der Pflegekosten getragen hatte, aber nur 50 % hätte tragen müssen, leer aus.

Vgl. OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 17.12.2018


Wir beraten Sie gerne zum Thema Familienrecht!

Vereinbaren Sie mit Herrn Rechtsanwalt Manfred Janocha  oder Herrn Rechtsanwalt Andreas Doblinger, Fachanwälte für Familienrecht, einen Beratungstermin an einem unserer Kanzleistandorte und lassen sich ausgiebig beraten!

Zu welchen weiteren Anliegen beim Thema Familienrecht Sie unsere Kanzlei unterstützt, lesen Sie hier.