Kosten einer Umschulung bei Kindern

Zweitausbildung bei Kindern
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Müssen Eltern ihren Kindern eine Zweitausbildung bezahlen?

Die Tochter verlässt die Schule mit der mittleren Reife, um Tänzerin zu werden. Sie absolviert an einer Hochschule den Studiengang Tanz und schließt mit Diplom ab. Trotz zahlreicher Bewerbungen findet sie aber keine berufliche Stelle. Daher holt sie das Abitur nach und beginnt ein Psychologiestudium. Das Bafög-Amt bezahlt und möchte Regress von den Eltern. Das Gericht in erster Instanz gibt dem Bafög-Amt recht. Die Eltern gehen in die Beschwerdeinstanz und sind erfolgreich!

Das Beschwerdegericht ist nämlich der Ansicht, dass die Eltern nur eine angemessene Berufsausbildung ihrer Tochter bezahlen müssen und dies sei die erste Ausbildung zur Bühnentänzerin gewesen. Nur ausnahmsweise sind die Kosten einer weiteren Ausbildung dann von den Eltern zu tragen, wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen, die bei Beginn der Erstausbildung noch nicht absehbar waren, vom Kind nicht ausgeübt werden kann.

Das Psychologiestudium im Anschluss an ein nachgeholtes Abitur stellt aber keine (zulässige) Weiterbildung dar, sondern eine unterhaltsrechtlich von den Eltern nicht geschuldete Zweitausbildung ihrer Tochter. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Tochter im erlernten Beruf keine Anstellung gefunden hat. Denn das Risiko der Nichtbeschäftigung trägt das Kind, welches die Ausbildung gewählt hat, selbst. Damit muss ein volljähriges Kind grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen, wenn es sich beruflich neu orientiert und zu diesem Zweck eine Zweitausbildung absolviert (OLG Hamm, Beschluss vom 15.5.2018 – 7 UF 18/18).

Das gilt gleichermaßen bei wirtschaflich guten Verhältnissen der Eltern.


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