Reformierung des §§73 ff StGB

Seit 01.07.2017 hat der Gesetzgeber die Vorschriften der §§ 73 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) reformiert, die sich damit befassen, wie die (wirtschaftlichen) Folgen von Straftaten behandelt werden.

In § 73 StGB „Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern“ heißt es:

  • Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
  • Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
  • Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
    – durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
    – aufgrund eines erlangten Rechts. […]

Gerade in Verfahren, die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Gegenstand haben, kann dies neben der zu verhängenden Strafe enorme finanzielle Forderungen gegen den Täter bedeuten. Im Fall der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird der Bruttoverkaufspreis, so wie er festgestellt wird, zurückgefordert. Wenn jemand also beispielsweise 150 gr Marihuana zum Grammpreis von 12,00 € verkauft hat, wird der sich daraus ergebene Gesamtbetrag i.H. v. 1.800,00 vom Strafgericht StGB eingefordert. Die eigenen aufgewendeten Kosten für den Erwerb des Marihuana werden dabei nicht abgezogen!

Natürlich gelten diese Bestimmungen auch bei allen anderen Straftaten.

Für weitere Informationen steht Herr Rechtsanwalt Dr. Bernd Scharinger, Fachanwalt für Strafrecht,  jederzeit gerne zur Verfügung.