BGH kippt Endrenovierungsklausel zugunsten der Mieter
Kürzlich traf der BGH eine grundsätzliche Entscheidung zur Wirksamkeit von Klauseln zur Endrenovierung bei Auszug des Mieters. Dieses Urteil war Gegenstand umfangreicher Berichterstattung in den Medien. Worum ging es?
Im vorliegenden Fall stand im Mietvertrag nichts zu laufenden Schönheitsreparaturen. In einer Anlage war lediglich vereinbar, dass die Mietsache im einwandfreien Zustand an die Mieter übergeben worden war und die Wohnung bei Auszug fachgerecht renoviert zurückzugeben sei. Insoweit war den Mietern auferlegt worden, den Teppichboden zu reinigen, die Wände mit Raufaser zu tapezieren sowie weiß zu streichen, Heizkörper, Fensterrahmen und Türzargen weiß zu lackieren.
Der Mieter sah diese Klausel als unwirksam an. Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab, während der BGH dem Mieter nun recht gab (Az.: VIII ZR 316/06).
Die Klausel sei – so der BGH – unwirksam und der Mieter nicht zur Vornahme der Endrenovierung verpflichtet. Denn die Klausel lasse nicht erkennen, dass der Mieter zu (End-)renovierung nur insoweit verpflichtet sei, als die der Zustand der Wohnung bei Auszug erfordere. Sofern die Wohnung in gutem Zustand sei, der Mieter nur kurz dort gewohnt habe oder der Mieter kurz vor Auszug noch Arbeiten vorgenommen habe, bliebe all dies nach dem Wortlaut der Klausel ohne Berücksichtigung. Die Klausel führe damit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters und sei unwirksam.
Der Mieter schuldet dann keine Renovierung bei Auszug.
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